Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren sozialrechtlichen FragenSozialrecht

Für Betriebsinhaber und Arbeitgeber ergeben sich immer wieder sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen. Da sich die Gesetzgebung und Rechtsprechung in diesen Bereichen ständig ändert, ist es oftmals nicht leicht sich bei all diesen Änderungen und Vorschriften zurecht zu finden.



Gerne informieren wir Sie zu folgenden Themen:

  • Handwerkerpflichtversicherung/Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Melde- und Beitragspflichten


Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet mit dem Firmenservice ein kostenloses Beratungs- und Lotsenangebot, um Unternehmen bei folgenden Bereichen zu unterstützen:

  • Gesunde Mitarbeiter
  • Rente und Altersvorsorge
  • Beiträge und Meldungen zur Sozialversicherung

Nähere Einzelheiten können Sie dem Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung entnehmen.



Aktuelles

Abfrage der Krankenkassenmitgliedschaft

Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitgeber und Zahlstellen in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband abfragen, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Mitglied ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber trotz vorheriger Aufforderung des Beschäftigten keine oder nur unvollständige Angaben über die Mitgliedschaft vorliegen. Für den Abruf sind die Angabe der Versicherungsnummer (VSNR) sowie ein zertifiziertes und systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine zertifizierte elektronische Ausfüllhilfe oder das neue zertifizierte SV-Meldeportal erforderlich. Die VSNR kann über das elektronische Verfahren zur Abfrage der Rentenversicherungsnummer (z. B. SV-Meldeportal) abgerufen werden. Mehr hierzu erfahren Sie hier.

Hinweis:

  • Die Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands ersetzt nicht die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse.
  • Eine bestehende Familienversicherung wird nicht rückgemeldet.


Meldeverfahren: Änderungen bei Elternzeit

Seit 1. Januar 2024 zusätzliche Meldung der Elternzeit (Beginn und Ende) im DEÜV-Meldeverfahren



Pflegeversicherung 

Seit 1. Juli 2023 Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl



Neues SV-Meldeportal

Viele Handwerksbetriebe nutzen das Meldeportal sv.net. Sv-net ist eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung usw. auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Dieses wird durch ein neues Portal, das „SV-Meldeportal Arbeitgeber“ vollständig ersetzt. Die Ausfüllhilfe des neuen Meldeportals wurde am 4. Oktober 2023 freigeschaltet. Arbeitgeber, die sv.net verwenden, sollten sich für das neue Portal registrieren. In einer Übergangszeit bis zum 29. Februar 2024 kann das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. 

Die Daten können aus sv.net nicht übernommen werden und müssen daher in das neue Portal vom Arbeitgeber oder von beauftragten Lohnbüros eingepflegt werden.

Für die Nutzung des SV-Meldeportals wird bezogen auf zwei Anwendergruppen für eine Laufzeit von 36 Monaten im Voraus eine Nutzungsgebühr erhoben. Für den Austausch von Meldungen für eine Betriebsnummer werden 36,00 Euro und für den Austausch von Meldungen für mehrere Betriebsnummern 99,00 Euro netto jeweils zzgl. gültiger MwSt. berechnet. In Sonderfällen sind Anwender von der Nutzungsgebühr befreit. Alle Nutzer können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen.

Die Nutzung des SV-Meldeportals ist in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31.03.2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Ab dem 01.04.2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt.

 Mehr erfahren Sie auf der Internetseite www.sv-meldeportal.de.



Entgeltabrechnungsdaten/elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.

Weitere Informationen insbesondere zum technischen Verfahren, der Datensicherheit und den Auswirkungen für den Arbeitgeber erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.



Mehr zum Thema:

 Tarifliche Sozialkassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Leon Kapfelsperger

Rechtsassessor

Tel. 0941 7965-190

Fax 0941 7965-281190

leon.kapfelsperger--at--hwkno.de

 Download