Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren sozialrechtlichen FragenSozialrecht

Für Betriebsinhaber und Arbeitgeber ergeben sich immer wieder sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen. Da sich die Gesetzgebung und Rechtsprechung in diesen Bereichen ständig ändert, ist es oftmals nicht leicht sich bei all diesen Änderungen und Vorschriften zurecht zu finden.



Gerne informieren wir Sie zu folgenden Themen:

  • Handwerkerpflichtversicherung/Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Melde- und Beitragspflichten


Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet mit dem Firmenservice ein kostenloses Beratungs- und Lotsenangebot, um Unternehmen bei folgenden Bereichen zu unterstützen:

  • Gesunde Mitarbeiter
  • Rente und Altersvorsorge
  • Beiträge und Meldungen zur Sozialversicherung

Nähere Einzelheiten können Sie dem Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung entnehmen.



Aktuelles

Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie geopolitischer Unsicherheiten hat das Bundeskabinett die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate erhöht. Die Verordnung wurde am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, trat am 1. Januar 2025 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2025 befristet.

Hiervon profitieren Unternehmen, die sich bereits seit 2024 in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird. Betriebe, die schon seit Herbst/Winter 2023 von der Kurzarbeit betroffen sind, haben die Möglichkeit, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von nicht mehr als zwei Monaten diese wiederaufzunehmen. Es muss dann eine Verlängerungsanzeige mit Angabe des Grunds der Verlängerung bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Kommt es jedoch zu einem Arbeitsausfall erstmalig im Jahr 2025, so endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten.

Die Bundesagentur für Arbeit  hat hierzu eine Weisung veröffentlicht und die Informationen auf ihrer Webseite ergänzt.

An den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ändert die neue Verordnung nichts. Näheres insbesondere zu den Voraussetzungen, der Anzeige, dem Antrag und der Berechnung erfahren sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit .



Abfrage der Krankenkassenmitgliedschaft

Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitgeber und Zahlstellen in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband abfragen, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Mitglied ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber trotz vorheriger Aufforderung des Beschäftigten keine oder nur unvollständige Angaben über die Mitgliedschaft vorliegen. Für den Abruf sind die Angabe der Versicherungsnummer (VSNR) sowie ein zertifiziertes und systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine zertifizierte elektronische Ausfüllhilfe oder das neue zertifizierte SV-Meldeportal erforderlich. Die VSNR kann über das elektronische Verfahren zur Abfrage der Rentenversicherungsnummer (z. B. SV-Meldeportal) abgerufen werden. Mehr hierzu erfahren Sie hier.

Hinweis:

  • Die Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands ersetzt nicht die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse.
  • Eine bestehende Familienversicherung wird nicht rückgemeldet.


Meldeverfahren: Änderungen bei Elternzeit

Seit 1. Januar 2024 zusätzliche Meldung der Elternzeit (Beginn und Ende) im DEÜV-Meldeverfahren



Pflegeversicherung 

Seit 1. Juli 2023 Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl



Neues SV-Meldeportal

Viele Handwerksbetriebe nutzten das Meldeportal sv.net. Sv-net war eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung usw. auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden konnten. Nach Freischaltung des neuen Portals "SV-Meldeportal" ab 4. Oktober 2023 konnten zunächst noch beide Meldeportale genutzt werden. Seit 1. Juli 2024 steht nur noch das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie dem Abruf der eAU nach § 95a SGB IV zur Verfügung. Die Nutzung der elektronischen Ausfüllhilfe ist freiwillig. Für Unternehmen und Betriebe, die diese nutzen wollen, ist eine zeitnahe Anmeldung beim SV-Meldeportal zu empfehlen. 

Viele nützliche Links, FAQs und Hinweise zum SV-Meldeportal finden Sie ferner auf https://info.sv-meldeportal.de/



Entgeltabrechnungsdaten/elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist. Somit besteht spätestens ab dem 1. Januar 2027 für alle Betriebe die Pflicht zur Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung. Da die Deutsche Rentenversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend prüfen kann, empfiehlt es sich auch für Betriebe, die einen Antrag auf Befreiung von dieser Pflicht bis längstens 31. Dezember 2026 gestellt haben, bereits mit der Digitalisierung der prüfrelevanten Unterlagen zu beginnen.

Weitere Informationen insbesondere zum technischen Verfahren, der Datensicherheit und den Auswirkungen für den Arbeitgeber erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.



Mehr zum Thema:

 Tarifliche Sozialkassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de



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