Miete und Pacht
Im gewerblichen Bereich
Mietvertrag
Durch den Mietvertrag wird ein Vermieter verpflichtet, seinem Mieter den Gebrauch des vermieteten Objekts während der Mietdauer zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Ein Mietvertrag kommt durch Angebot und dessen Annnahme zustande. Sieht ein Grundstücksmietvertrag bzw. Mietvertrag über Wohnraum eine längere Laufzeit als ein Jahr vor, muss er schriftlich abgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Laufzeit eines Mietvertrages gibt es zwei Arten:
- Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
Dieser Mietvertrag ist entweder mit der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Frist zu kündigen oder per Aufhebungsvertrag zu beenden.
- Mietvertrag auf bestimmte Zeit (befristeter Mietvertrag)
Dieser Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine vorzeitige Beendigung durch eine ordentliche kündigung ist nicht möglich. Möglich ist aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Pachtvertrag
Im Unterschied zum Mietvertrag gibt der Pachtvertrag dem Pächter neben dem Gebrauchsrecht auch das Recht, einen Ertrag aus der Pachtsache zu ziehen. Bei einer Überlassung von leeren Räumen zu gewerblichen Zwecken liegt somit ein Mietvertrag vor, während es sich bei der Überlassung von Betrieben um einen Pachtvertrag handelt (Erträge aus dem Betrieb).
Ansprechpartner
Claudia Kreuzer-Marks
Abteilungsleiterin
Fax 0941 7965 198
claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de
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Claudia Kreuzer-Marks
Abteilungsleiterin
93055 Regensburg