Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nicht nach §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Neues Wettbewerbsregister ab 2021 - Auswirkungen auf Handwerksbetriebe

Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nicht nach
§§ 123 (zwingender Ausschluss) oder 124 (möglicher Ausschluss) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden sind.

Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank, in der die Unternehmen eingetragen werden, die wegen entsprechender Delikte bestraft worden sind. Das elektronische Register wird vom Bundeskartellamt geführt. Rechtsgrundlage ist das Wettbewerbsregistergesetz und die Wettbewerbsregisterverordnung, welche am 17.04.2021 in Kraft trat.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Bekanntmachung vom 18.10.2021 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. Damit startete das Wettbewerbsregister in seiner Funktion mit dem 01.12.2021.

Die Staatsanwaltschaften und andere Behörden sind seit 01.12.2021 zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße verpflichtet.

Das Wettbewerbsregister ist grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar. Seit 01.12.2021 haben öffentliche Auftraggeber die Befugnis zur Abfrage von Eintragungen. Eine Verpflichtung zur Abfrage der Eintragungen haben öffentliche Auftraggeber ab dem 01.06.2022, wenn ein geschätzter Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer vorliegt.

Weiterhin hat das Bundeskartellamt Leitlinien vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen betroffene Betriebe eine Löschung beantragen können.