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Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener AusbildungsnachweiseAnerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, können Sie nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) eine Gleichwertigkeitsfeststellung für Ihre ausländische Qualifikation beantragen.

Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist dann die zuständige Stelle, wenn Sie im Kammerbezirk Niederbayern-Oberpfalz arbeiten oder künftig dort arbeiten möchten und eine Berufsqualifikation in einem Handwerksberuf erworben haben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung Ihres Antrags auf Anerkennung. Unsere Beratungen führen wir persönlich in der Handwerkskammer durch. Wir können Ihnen auch Videoberatungen oder telefonische Beratungsgespräche anbieten.

Die Terminvereinbarung können Sie über die E-Mail-Adresse anerkennung@hwkno.de vornehmen.

Bitte reichen Sie bereits vor dem Beratungstermin die Ihnen vorliegenden Unterlagen bei uns ein, um eine inhaltlich passende Beratung gewährleisten zu können.



FAQ

Antragsberechtigt sind alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben. Die Berufsausbildung muss in einem geordneten und durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Ausbildungsgang (in der Regel mehrjährige Ausbildung) stattgefunden haben.
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Angabe eines Referenzberufs
  • Identitätsnachweis (Kopie des Ausweises oder Passes)
  • Lückenloser Lebenslauf
  • Farbkopie Ihres Diploms in Originalsprache und deutscher Übersetzung
  • Farbkopie der Jahreszeugnisse/Fächerübersichten/Transkripte in Originalsprache und deutscher Übersetzung
  • Arbeitszeugnisse/Arbeitsbücher mit deutscher Übersetzung
  • Bei Abschlüssen aus der Türkei: Sozialversicherungsverlauf und E-Devlet-Auszug
  • Wenn der Antragsteller noch im Ausland wohnt: (vorläufiger) Arbeitsvertrag mit einem deutschen Betrieb
Ja, Ihre Nachweise müssen auch in deutscher Übersetzung eingereicht werden. Erforderliche Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen.
Ein Referenzberuf ist ein in Deutschland gültiger Ausbildungsberuf, mit dem Ihre Ausbildung verglichen werden soll.
Das Anerkennungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Die Kosten liegen zwischen 100 und 600 Euro. Es können zusätzliche Kosten für Übersetzungen und ggf. Qualifikationsanalysen anfallen.
Es kann ein Antrag auf Anerkennungszuschuss gestellt werden.
Häufig werden für das Anerkennungsverfahren weitere Nachweise zu Ihrer Ausbildung benötigt (z. B. Lehrpläne, Ausbildungsordnung, Stundentafeln). Ohne diese Informationen zu Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung kann ein Anerkennungsverfahren regelmäßig nicht durchgeführt werden. Sollte es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein, benötigte Nachweise zu beschaffen, können Sie an einer Qualifikationsanalyse teilnehmen. Im Rahmen dieser Qualifikationsanalyse stellen Sie ihre beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Arbeitsproben und Fachgespräche unter Beweis.
Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden.
Wenn Sie einen Berufsabschluss erworben und im Anschluss Berufserfahrung gesammelt haben, kann Ihre Berufserfahrung im Anerkennungsverfahren berücksichtigt werden.

Wenn Sie keinen Berufsabschluss erworben haben, ist die Anerkennung Ihrer Berufserfahrung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht möglich. In diesem Fall ist ggf. ein Validierungsverfahren möglich.
Gerne unterstützen wir Sie auf dem Weg zur vollen Gleichwertigkeit. Frau Beer erstellt für Sie einen Qualifizierungsplan für Ihre individuelle Anpassungsqualifizierung. Im Rahmen dieser Anpassungsqualifizierung erwerben Sie alle benötigten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Ihnen noch für eine volle Anerkennung fehlen. Im Anschluss können Sie einen Folgeantrag stellen und die volle Gleichwertigkeit erhalten.
Weitere Informationen zur Anpassungsqualifizierung finden Sie auf unserer Seite Nachqualifizierung ausländischer Fachkräfte.
Welche Unterlagen müssen bei der Botschaft eingereicht werden?
  • Anerkennungsbescheid
  • Qualifizierungsplan
  • A2-Deutschzertifikat
  • Gehaltsnachweis bei Antragstellern, die über 45 Jahre alt sind
Für das Anerkennungsverfahren selbst sind keine Deutschkenntnisse erforderlich. Das Beratungsgespräch und der Schriftverkehr finden jedoch überwiegend auf Deutsch statt. Sofern eine Qualifikationsanalyse absolviert werden muss, findet auch diese auf Deutsch statt. Hier empfehlen wir Deutschkenntnisse mindestes auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Wenn sich der Antragsteller noch in einem Drittstaat befindet und ein Visum beantragen muss, wird ein A2-Deutschzertifikat benötigt.
Man erhält einen Bescheid über die volle oder teilweise Gleichwertigkeit. Es wird keine Urkunde und kein Gesellenbrief ausgehändigt.
 

 

Spätaussiedler

Für Spätaussiedler besteht die Möglichkeit, für ihre beruflichen Prüfungszeugnisse eine Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erhalten. Für die Anerkennung und Gleichstellung im Herkunftsland erworbener Berufsabschlüsse oder Befähigungsnachweise hilft Ihnen Anja Straubinger gerne weiter.

 

 Ansprechpartner

Team Anerkennung
Tel. 0851 5301-135
Fax 0851 5301-281132
anerkennung@hwkno.de



 Homepage

www.anerkennung-in-deutschland.de



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