Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung und Offenlegung

Das MicroBilG betrifft Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der unten aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten:

• Bilanzsumme: 350 000 Euro

• Umsatzerlöse: 700 000 Euro

• Im Jahresdurchschnitt 10 Mitarbeiter

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufstellen und sind unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Ausweisung der Haftungsverhältnisse unter der Bilanz) von der Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs befreit.

Weiterhin gibt das MicroBilG den Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht ein Wahlrecht. Sie können in Zukunft wählen, ob sie die Pflicht durch Veröffentlichung der Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger oder durch eine Hinterlegung der erforderlichen Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers erfüllen wollen. Im Falle der Hinterlegung erhalten Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie.

Die Neuregelungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.