Steuerentlastungsgesetz 2022Energiepreispauschale - Wie läuft die Umsetzung?

Der Bundesrat hat am 20.05.2022 seine Zustimmung zu dem am 12.05.2022 beschlossenen Steuerentlastungsgesetz 2022 erteilt.

Unter anderem erhält jeder aktiv Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Der Anspruch entsteht am 01.09.2022. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Die Energiepreispauschale erfolgt entweder mit den Zahlungen der Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für selbständig Tätige.



Ablauf bei selbständig Tätigen

Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10.09.2022 um 300 € gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10.09.2022 weniger als 300 € an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 €. Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10.12.2022 ist aber nicht vorgesehen.

Wichtig: 
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig!

Sie ist als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 € findet auf die Energiepreispauschale keine Anwendung.

 

Ablauf bei Arbeitnehmern

Bei Auszahlung der Energiepreispauschale im September ist eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10.09.2022 für August 2022 möglich.

Der ursprüngliche Vorschlag sah vor, dass die Arbeitgeber die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächstmöglichen Lohnsteuer-Anmeldung absetzen sollten. Da die Lohnsteuer für den Monat September grundsätzlich am 10.10.2022 angemeldet und abgeführt wird, hätte es zu einer Vorfinanzierung durch die Arbeitgeber geführt. Der ZDH hatte sich sehr prägnant dafür eingesetzt, dass eine solche Vorfinanzierung durch die Arbeitgeber ausgeschlossen ist, was auch gelang.

Wichtig:
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig!

Sie wird wie ein Arbeitslohn („sonstiger Bezug“) behandelt, womit Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen sind. Die ausgezahlte Pauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt angeben werden.

 

Arbeitnehmer in Elternzeit

Auch Arbeitnehmer in Elternzeit erhalten die Energiepreispauschale, wenn sie in 2022 Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.

 

Ablauf bei Minijobbern

In den Fällen von Minijobbern, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, soll eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur erfolgen, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollte formlos möglich sein und ist zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Regelung soll der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen dienen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.

Wichtig:
Für Minijobber ist die Energiepauschale auch steuerfrei.

Die Energiepreispauschale ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt und wird nicht auf die 450 € - Grenze angerechnet.