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Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 Anhebung der Minijobgrenze

Ab 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 Euro auf  12,41 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Da sich die Geringfügigkeits-/Minijobgrenze seit 2022 an dem gesetzlichen Mindestlohn orientiert, steigt diese von 520 Euro auf 538 Euro an. Damit wird sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob wird demzufolge bei einem durchschnittlichen Verdienst von  538,01 Euro beginnen. Die obere Midijobgrenze bleibt unverändert bei maximal 2000 Euro.

Mit der zweiten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro wird die Minijobgrenze ab diesem Datum auf 556 Euro angehoben werden.

Die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ist in Paragraph 8 Abs. 1 a SGB IV geregelt. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt:
Mindestlohn x 130 : 3
Es wird auf volle Euro aufgerundet.

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