Urlaub genehmigt - Recht
N-Media-Images-Fotolia.com

Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit des ArbeitgebersUrlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (AZ. 9 AZR 541/15) verfällt der Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres beziehungsweise am Ende des Übertragungszeitraums nicht mehr automatisch, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Ein Verfall kommt nur noch dann in Frage, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer frühzeitig im Urlaubsjahr auffordert – und das in jedem Jahr neu -, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, und darauf hinweist, dass dieser ansonsten verfällt. Ob, und wenn ja wie lange, der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden kann, ist in § 7 Abs. 3 BurlG geregelt und hängt auch von den arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen ab, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, diese Information bzw. Unterrichtung in Schriftform zu fassen und sich den Empfang bestätigen zu lassen. 

Erfolgt keine Aufforderung und kein Hinweis des Arbeitgebers, so erlischt der Urlaubsanspruch nicht automatisch und verjährt auch nicht nach der dreijährigen Verjährungsfrist.

Der EuGH hat nun im September 2022 über einige Vorabentscheidungsverfahren zu diesem Thema entschieden. Aufgrund dieser Urteile ist dringend anzuraten, die Beschäftigten nicht nur jedes Jahr, sondern möglichst schon zu Beginn des Urlaubsjahres und damit jeweils im Januar über ihre Urlaubsansprüche und deren Verfall zu informieren. Näheres hierzu sowie ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie in unserem Infoblatt „Urlaubsverfall, Aufforderung und Hinweis“ im exklusiven Kundenbereich.

In diesem Zusammenhang ist auch wichtig, im Arbeitsvertrag klar zwischen gesetzlichem bzw. tariflichem und vertraglichem Mehrurlaub/Zusatzurlaub zu unterscheiden. Denn für den Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub bzw. tariflichen Urlaub hinaus gewährt wird, können abweichende Regelungen getroffen werden. So verfällt Mehrurlaub bei entsprechender Klarstellung und Regelung im Arbeitsvertrag auch ohne obigen Hinweis des Arbeitgebers am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de



 Information

Unser Muster "Urlaubsverfall - Aufforderung und Hinweis" finden Sie im exklusiven Kundenbereich.