Aktivrente als Anreiz, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirkenSteuerbegünstigung mit Aktivrente

Seit 1. Januar 2026 können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen Steuerbonus als sog. Aktivrente in Anspruch nehmen. D. h. sie können bis zu € 2.000,- monatlich steuerfrei dazuverdienen und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige bereits eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Die Aktivrente ist damit keine neue Rente, die ausgezahlt wird, sondern eine Steuerbegünstigung.

 

Was sind die Ziele der Aktivrente?

Aufgrund des demografischen Wandels (geburtenstarke Jahrgänge treten in den kommenden Jahren sukzessive in den Ruhestand ein und es rücken weniger junge Menschen nach) ist mit einer Verschlimmerung des Fachkräftemangels zu rechnen. Die Steuerbegünstigung soll einen Anreiz geben, das Erwerbspotential älterer Menschen besser ausbauen zu können und für sie das Weiterarbeiten attraktiver zu machen. Damit können nicht nur personelle Engpässe entschärft werden, sondern auch das Erfahrungswissen der älteren Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen länger in den Betrieben genutzt werden.

Eine erhöhte Erwerbsquote trägt zudem dazu bei, das volkswirtschaftliche Wachstum zu steigern und die staatlichen Einnahmen, auch bei den Sozialversicherungen zu erhöhen.

 

Für wen gilt die Aktivrente?

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin muss die Regelaltersgrenze erreicht haben und die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Minijobber, Land- und Forstwirte sowie Beamte.

Wer eine Altersrente wegen langjähriger oder besonders langjähriger Versicherung erhält, egal ob abschlagsfrei oder nicht, und das Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, hat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung.

 

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen kann man den steuerfreien Bonus nutzen?

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Arbeitnehmer/innen, die sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, die sog. Aktivrente in Anspruch nehmen. Frühestens jedoch ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

 

Wann erreiche ich meine Regelaltersgrenze?

Im Internet steht Ihnen hierfür ein Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.

 

Muss die Aktivrente beantragt werden?

Nein, die Steuerfreiheit wird durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

 

Sind Sozialversicherungsbeiträge während der Inanspruchnahme der Aktivrente zu entrichten?

Ja, sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Was die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, so bleibt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin rentenversicherungspflichtig, wenn er/sie den Rentenbezug aufschiebt und keine Rente in Anspruch nimmt, sondern weiterarbeitet. Damit kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Rente aufgrund der weiteren Beiträge zur Rentenversicherung und zusätzlich um 0,5 % Zuschlag pro Monat, den der Rentenbeginn verschoben wird, steigern.

Bezieht der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rente, so besteht Rentenversicherungsfreiheit, wenn er während des Rentenbezugs arbeitet. Auf diese kann jedoch verzichtet werden, um die Rente weiter zu erhöhen. So wird dann auch der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in der Arbeitslosenversicherung frei.

Der Arbeitgeber muss aber in jedem Fall Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung entrichten.

 

Was bedeutet die Steuerfreiheit der Aktivrente/Progressionsvorbehalt?

Bis zu € 2.000,- pro Monat (€ 24.000,- im Jahr) sind bei der Aktivrente steuerfrei. Verdient man mehr als € 2.000-, im Monat so müssen auf den darüberliegenden Betrag Steuern gezahlt werden.

Schöpft man den steuerfreien Betrag in Höhe von € 2.000,- im jeweiligen Monat nicht aus, so kann der nicht genutzte Teil nicht auf andere Monate übertragen werden, sondern verfällt am Monatsende.

Die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die steuerfreien € 2.000,- den Steuersatz auf eine Rente, die man parallel zum Arbeitslohn bezieht, oder auf eventuelle andere Einkünfte nicht erhöhen.

 

Was ist mit Evaluation der Aktivrente gemeint?

Die Bundesregierung wird die Wirkungen der sogenannten Aktivrente (§ 3 Nummer 21 - neu – EstG) nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Insoweit ergeht ein Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der sog. Aktivrente durch eine weitere Einbeziehung von Selbständigen darüber hinaus zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können.

 

Wo gibt es noch weitere Informationen zur Aktivrente, zum Arbeiten im Rentenalter und den verschiedenen Altersrenten?

Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie einen FAQ-Katalog zur Aktivrente sowie Links zu entsprechenden Broschüren der Deutschen Rentenversicherung.

Für eine Beratung zur steuerrechtlichen Behandlung der Aktivrente wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater/eine Steuerberaterin, Finanzbehörden oder Lohnsteuerhilfevereine.

 

Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de