Welche Möglichkeiten haben Handwerksbetriebe bei steigenden Materialpreisen auf Grund der Iran-Krise?Steigende Materialpreise
Bereits in den vergangenen Jahren gab es Krisen und die Pandemie, welche zu steigenden Materialpreisen geführt haben. Nun gibt es in der Beratung erste Anzeichen für steigende Preise bei bestimmten Materialien.
Was gilt bei bereits geschlossenen Verträgen?
Bei Werk- und Bauverträgen handelt es sich meist um Verträge mit fest vereinbarten Preisen. Nachträglich ist es Ihnen nicht möglich, einseitig eine Preisanpassung vorzunehmen. In aller Regel haben Sie als Unternehmer die Kosten für die nicht einkalkulierte Materialpreiserhöhungen zu tragen.
Zwar könnte im Einzelfall die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angedacht werden. Ein Festhalten am Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Preisen muss dafür als unzumutbar angesehen werden. Die Umstände müssen sich so schwerwiegend geändert haben, dass die Vertragsparteien bei vorheriger Kenntnis den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten. Aufgrund der Rechtsprechung aus den vorhergehenden Krisenzeiten ist die Durchsetzung aber sehr schwierig bis unmöglich. Die Rechtsprechung sieht Materialpreissteigerungen als Risiko an, welches in aller Regel die Unternehmen zu tragen haben.
So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg 2005 im Falle gestiegener Stahlpreise, dass der Unternehmer sein Angebot - für den Kunden nicht erkennbar - auf Basis des von ihm eingeholten Angebots des Stahllieferanten kalkuliert habe. Da das für den Kunden nicht erkennbar war, konnte das Angebot des Lieferanten auch nicht Vertragsgrundlage des Werkvertrags im Sinne des § 313 BGB werden, sondern blieb eine einseitige Erwartung des Unternehmens, sich auf dem Stahlmarkt zu auskömmlichen Preisen mit den benötigten Stahlblechen eindecken zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies 2006 die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Können Sie Preisanpassungsklauseln bei Neuverträgen vereinbaren?
Mit Preisanpassungsklauseln können vereinbarte Preises nachträglich geändert werden. Allerdings unterliegen Preisanpassungsklauseln, welche nicht individuell vereinbart werden, als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer inhaltlichen Kontrolle durch Gerichte. Bei Verträgen mit Verbrauchern sind Regelungen in AGB, die Preiserhöhungen für Lieferungen und Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, unwirksam.
Auch darüber hinaus ist die Gestaltung einer Preisanpassungsklausel, welche einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält, äußerst schwierig. Für eine individuell ausgehandelte Vereinbarung mit dem Kunden sind Sie als Unternehmen beweispflichtig. Es erfordert ein konkretes Aushandeln und nicht ein einseitiges Vorgeben. Der Beweis ist in aller Regel schwer zu erbringen.
Was ist bei neuen Angeboten möglich?
Legen Sie im Angebot eine kurze Angebotsbindungsfrist fest. Wenn das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen wird, Sind Sie als Unternehmer nicht mehr an das Angebot und die darin beinhalteten Preisen gebunden. Sie können dann ein neues Angebot unterbreiten.
Bieten Sie Ihre Leistung freibleibend an. In diesem Fall sind Sie an Ihre Angebot nicht gebunden. Vielmehr handelts es sich hierbei um eine Aufforderung an den Kunden, dass dieser ein Vertragsangebot (= Wunsch zur Ausführung der Leistungen unter den Bedingungen des freibleibenden Angebots) macht. Bei Vorliegen des kundenseitigen Angebots auf Abschluss des Vertrags, sind Sie als Unternehmer am Zug. Sie können das Angebot annehmen oder ablehnen. Sollten also zwischenzeitlich Materialpreise gestiegen sein, können Sie das Angebot ablehnen und ein neues Angebot erstellen.
Fazit:
Suchen Sie bei starken Materialpreiserhöhungen frühzeitig das Gespräch mit dem Kunden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Werben Sie für Verständnis beim Kunden. Erklären Sie, warum Sie aufgrund der aktuellen Marktlage um eine Preisanpassung bitten.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).