Anreize für eine Wiederverwendung und längere Nutzung von WarenRecht auf Reparatur

Die EU möchte mit dem „Recht auf Reparatur" bei Verbrauchern einen Anreiz für eine längere Nutzung von Waren schaffen. Die Richtlinie wurde bereits 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Mittlerweile befinden wir uns im Gesetzgebungsverfahren. Der vom Bundeskabinett vorgelegte Gesetzentwurf muss vom Bundestag bis Ende Juli beschlossen werden. Der ZDH hat und wird sich im Gesetzgebungsprozess für eine praxistaugliche Umsetzung und handwerksfreundliche Regelungen einsetzen.



Um was geht es beim langjährigen Reparaturanspruch gegen Hersteller?

Adressat des Rechts auf Reparatur ist der Hersteller von neuen Geräten und zwar nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Mit dem Gesetz wird insbesondere eine langjährige Reparaturverpflichtung für Hersteller bei bestimmte Produktgruppen im Rahmen von Verbraucherverträgen eingeführt. Es betrifft die folgenden Produkte:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
     

Wie lange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, richtet sich nach europäischem Recht. Die Reparaturverpflichtung gilt so lange, wie die Hersteller aufgrund der im Gesetz genannten EU-Verordnungen Ersatzteile vorhalten müssen. Der Zeitraum hängt vom Produkt ab und kann bis zu 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars betragen. Hersteller sollen einen angemessenen Reparaturpreis verlangen können, den in jedem Falle der Verbraucher (= Käufer) zu tragen hat.

Hersteller können die Reparaturen auch von Dritten (insbesondere Handwerksbetrieben) durchführen lassen. Dazu sollen die Hersteller künftig dazu verpflichtet werden, Reparaturbetrieben alle für die Reparatur notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Ein Aspekt, auf den der ZDH als wichtige Voraussetzung zur Reparaturübernahme immer wieder hingewiesen hatte.



Was ändert sich noch für die Verkäufer?

Es wird das Gewährleistungsrecht bei Kaufverträgen geändert. Bei Waren, die innerhalb von zwei Jahren einen Mangel aufweisen, können Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung vom Verkäufer die Reparatur oder den Austausch der Ware (= Nacherfüllung) verlangen.

Die Richtlinie sowie der Gesetzentwurf sehen vor, dass bei Waren, die noch unter die Gewährleistung fallen, die kostenlose Reparatur Vorteile gegenüber dem Austausch haben soll. Möchte der Verbraucher die Reparatur, verlängert sich der Gewährleistungszeitraum einmalig um 12 Monate. Weitere Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistungen bewirken keine erneute Verlängerung. Bevor ein Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren. Dies gilt bei sämtlichen Waren im Rahmen eines Kaufvertrags, was zu neuen Haftungsrisiken für Verkäufer führt. 

Weiterhin wird der Begriff des Sachmangels bei allen Kaufverträgen bezüglich der üblichen Beschaffenheit um die Reparierbarkeit erweitert - neben den bisherigen Merkmalen Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Konkret bedeutet dies, dass eine verkaufte Ware mangelhaft ist, wenn sie nicht im üblichen Maße reparierbar ist.

 

Wie erfolgt die Durchführung der Reparatur?

Ursprünglich sah die Richtlinie eine Verpflichtung für Reparaturbetriebe zur Vorlage des Reparaturformulars vor. Dies konnte unter anderem durch die Bemühungen des ZDH erfolgreich abgewendet werden. Es hätte einen erneuten Bürokratieaufwand bedeutet.
Nun können Betriebe den Verbrauchern auf freiwilliger Basis ein Reparaturformular zur Verfügung stellen, worin sämtliche Reparaturinformationen enthalten sind. Dies soll Verbrauchern helfen, Reparaturangebote verschiedener Betriebe hinsichtlich Preisgestaltung und Bedingungen zu vergleichen. Wichtig: Eine Verpflichtung besteht wie bereits erwähnt nicht.



Ab wann gelten die Regelungen?

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz rechtzeitig vor dem 31. Juli 2026 verabschiedet wird.

Nach den Übergangsvorschriften finden die Regelungen zum Kaufvertrag (Beschaffenheitsangaben, Nacherfüllung) nur auf Kaufverträge Anwendung, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Das soll Verkäufern ausreichend Zeit geben, sich an die geänderten Bestimmungen im Gewährleistungsrecht anzupassen.

Die Pflichten der Hersteller zum Recht auf Reparatur gelten hingegen bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die oben genannten Produkte, auch wenn sie schon vor dem Inkrafttreten gekauft wurden. Allerdings enthalten die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten EU-Rechtsakte zeitliche Vorgaben über ihre Anwendbarkeit. Sie erfassen regelmäßig nur solche Waren, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in den Verkehr gebracht wurden. Der Beginn der Anwendbarkeit des Rechts auf Reparatur wird damit in zeitlicher Hinsicht wie folgt bestimmt:

  • ab dem 7. April 2019 für Server und Datenspeicherprodukte
  • ab dem 1. Januar 2021 für Schweißgeräte
  • ab dem 1. März 2021 für Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte und elektronische Displays
  • ab dem 2. August 2023 für Staubsauger
  • ab dem 18. Februar 2024 für Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
  • ab dem 20. Juni 2025 für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • ab dem 1. Juli 2025 für Haushaltswäschetrockner

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



Infos

Weitere Informationen sowie den Gesetzentwurf finden Sie auf der Seite des Ministeriums.