Elektronische Zeiterfassung und Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit sind geplantNeuer Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Die Arbeitgeber sind bereits verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. In dem Beschluss des BAG (vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21) – siehe hierzu unseren Artikel Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen - wurde zwar ausdrücklich festgehalten, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst und aufgezeichnet werden müssen. Bisher gab es jedoch noch keine verpflichtenden Vorgaben bezüglich des „Wie“, also in welcher Form und bis wann Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden müssen.

Bereits in einem am 18. April 2023 vom damaligen Bundesarbeitsminister Heil vorgelegten Referentenentwurf war u. a. vorgesehen, dass die Arbeitszeit zukünftig elektronisch erfasst werden solle. Dieser Entwurf wurde auf Eis gelegt und zunächst nicht mehr weiter verfolgt.

Nun wurde am 18. Juni 2026 ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften bekannt. Auch laut diesem soll die Arbeitszeiterfassung elektronisch erfolgen. Damit reagiert das Bundesarbeitsministerium auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein objektives, verlässliches und zugängliches System eingeführt werden müsse, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit dokumentiert werden könne.

Nachfolgend fassen wir für Sie die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes zusammen:



Anstelle einer werktäglichen soll nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c  ArbZG des  Referentenentwurfs eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit vereinbart werden, wenn gleichzeitig durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Allerdings ist eine solche Vereinbarung nur zulässig, wenn dies in einem für den jeweiligen Betrieb geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Tariföffnungsklausel), die aufgrund eines Tarifvertrags möglich ist, bestimmt wurde. Ohne eine solche tarifvertragliche Regelung können weder tarifgebundene noch nicht tarifgebundene Arbeitgeber - mit einer Bezugnahmeklausel – von der damit möglichen größeren Arbeitszeitflexibilität profitieren. Auch ist fraglich, ob und wann sich Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf solche tarifvertraglichen Regelungen einigen.
Was die besonderen Schutzmaßnahmen betrifft, die im Falle einer Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ergriffen werden müssten, so kommen ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs beispielsweise eine Begrenzung aufeinanderfolgender Tage mit langen Arbeitszeiten, die Gewährleistung ausreichender Ruhezeiten nach langen Arbeitsperioden, die Begrenzung langer Arbeitszeiten auf einen bestimmten Personenkreis oder ein besonderes Mitentscheidungsrecht beim Ausgleich der Mehrarbeit in Frage.
In § 16 Abs. 2  ArbZG gem. Referentenentwurf soll nun grundsätzlich eine Aufzeichnungspflicht für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auch gesetzlich vorgeschrieben werden. Dies soll in Zukunft am Tag der Arbeitsleistung (d.h. taggenau) und elektronisch erfolgen. Eine bestimmte Art der elektronischen Erfassung soll nicht vorgeschrieben werden. Neben den bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten sollen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von elektronischen Anwendungen wie Apps auf dem Mobiltelefon oder die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme in Betracht kommen.
Die Dokumentationspflichten gem. § 17 Abs. 1 MiLoG und § 19 Abs. 1 AEntG, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Minijobbern und in den Branchen gem. § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Tags aufzuzeichnen und mind. zwei Jahre aufzubewahren, gelten weiterhin fort und sind dementsprechend zu beachten.
In dem neu eingefügten Absatz 3 des § 16 ArbZG wird klargestellt, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit auch durch die Beschäftigten selbst oder durch Dritte (z. B. Vorgesetzte oder Entleiher) erfolgen kann. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung und Praxis. Der Arbeitgeber soll aber bei einer Übertragung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Aufzeichnungspflicht verantwortlich bleiben. Er soll nach der Begründung des Referentenentwurfs die Mitarbeiter gegebenenfalls zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anleiten.
Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit aufzeichnet und der Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet, soll der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG gem. Referentenentwurf). Dies betrifft den Fall der sogenannten Vertrauensarbeitszeit, bei der der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitszeit in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfüllt.  Die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit in elektronischer Form wird dadurch aber nicht entbehrlich. Die Dokumentationspflicht ist trotzdem zu erfüllen, da nur dann die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet werden kann.
Gemäß dem laut Referentenentwurf geplanten § 16 Abs. 5 ArbZG soll der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren und diesem eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen oder eine elektronische Kopie übermitteln.
Der Arbeitgeber soll verpflichtet sein, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erforderlichen Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu führen und im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitzuhalten. Dies soll mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung gelten, insgesamt aber nicht länger als zwei Jahre (§ 16 Abs. 6 ArbZG des Referentenentwurfs). Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind diese Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle bereitzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Gemäß § 16 Abs. 7 ArbZG des Referentenentwurfs kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnung auch in nichtelektronischer Form und/oder nicht tagesaktuell erfolgen kann. Wenn eine Abweichung von der taggenauen Dokumentationspflicht erlaubt ist, dann ist diese aber spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags zu erfüllen. Arbeitgeber, die zwar nicht tarifgebunden sind, jedoch eine Bezugnahmeklausel auf einen solchenTarifvertrag in ihren Arbeitsverträgen aufgenommen haben, können diese Abweichungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen.
Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern soll gem. § 16 Abs. 8 ArbZG des Referentenentwurfs die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit in elektronischer Form nicht greifen, so dass z. B. eine händische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auch in Papierform möglich ist. Allerdings ist eine taggenaue Aufzeichnungspflicht einzuhalten, soweit nicht tariflich eine Abweichung hiervon möglich ist.
Bislang sind alle Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. BetrVG nicht anzuwenden. Nach § 18 Abs. 1 ArbZG gem. dem Referentenentwurf sollen leitende Angestellte nur noch von §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2 bis 9 ArbZG (des Referentenentwurfs) befreit sein.
Nach dem im Referentenentwurf neu eingefügten § 10 Abs. 1 Nr. 17 ArbZG sollen Arbeitnehmer in Konditoreien und Bäckereien an Sonn- und Feiertagen künftig nicht mehr nur für bis zu drei, sondern bis zu fünf Stunden mit der Herstellung sowie für bis zu drei Stunden mit dem Austragen oder Ausfahren von an diesem Tag zum Verkauf kommenden Konditor- und Bäckerwaren beschäftigt werden dürfen. Dies gilt für den gesamten Betrieb und nicht nur für die einzelnen Arbeitnehmer. Die bisherige Regelung in § 10 Abs. 3 ArbZG soll damit entfallen.
§ 16 Abs. 9  ArbZG gem. Referentenentwurf sieht für alle Arbeitgeber nach der Unternehmensgröße gestaffelte Übergangsregelungen für die Einführung des elektronischen Systems der Arbeitszeiterfassung vor.
Jeder Arbeitgeber unabhängig von der Unternehmensgröße soll bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch die Möglichkeit haben, die Arbeitszeit nichtelektronisch aufzuzeichnen. Für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern gilt die Übergangsregelung bis zu zwei Jahre und für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern bis zu fünf Jahre. Bis wann genau die jeweilige Übergangsregelung greift, wird bei einem etwaigen Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben.
Die Übergangsvorschriften sollen aber nur hinsichtlich der Form, nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfassung der Arbeitszeit Anwendung finden.
Verstöße gegen § 16 Abs. 2, 5 und 6 ArbZG des Referentenentwurfs sollen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden können.
 


Da es sich hier um einen Referentenentwurf und damit erst um den ersten Schritt im Gesetzgebungsprozess handelt, sind noch etliche Stationen wie bspw. Länder- und Verbändebeteiligung, Ressortabstimmung zu durchlaufen. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir an dieser Stelle hierüber berichten.

Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de



  Achtung

Die bisher schon bestehenden Dokumentationspflichten etwa nach dem Mindestlohn- oder Arbeitnehmerentsendegesetz sind weiterhin zu beachten.