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Beschluss des BundesarbeitsgerichtsArbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen

Die Arbeitgeber sind laut dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen zu erfassen. Diese Verpflichtung ergibt sich laut den nun vorliegenden Gründen zum Beschluss aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz). Darin heißt es, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen und Vorrichtungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes ergreifen bzw. zur Verfügung stellen muss. Hierunter fällt laut dem BAG auch die Pflicht, ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten im Betrieb erfasst werden. Diesem Verständnis von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und einer arbeitszeitlichen Auslegung dieser Vorschrift liegen auch unionsrechtliche Vorgaben zugrunde.

Die Verpflichtung, Arbeitszeit zu erfassen, gilt damit nicht nur für die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden (§ 16 Abs. 2 ArbZG), sondern für alle Stunden.  Es muss der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen sollen gewährleisten, dass die tägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten, eine im Anschluss an die Arbeitsleistung in der Regel elfstündige Ruhezeit und die wöchentliche Mindestruhezeit eingehalten wird. Eine Übergangsfrist besteht nicht, so dass die Pflicht für die Arbeitgeber bereits besteht. Diese gilt auch für Kleinbetriebe.

Da vom Gesetzgeber noch keine konkretisierenden Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Erfassung der Arbeitszeit getroffen wurden, hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang noch einen nicht unerheblichen Umsetzungsspielraum. So können hierbei zum Beispiel die Besonderheiten der Tätigkeitsbereiche, die Eigenheiten des Unternehmens sowie insbesondere die Größe des Betriebs berücksichtigt werden. Die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) kann auch derzeit noch in Papierform erfolgen. Eine allgemeine Pflicht zur Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme besteht momentan nicht. Ebenso ist es möglich, die Aufzeichung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer/innen zu delegieren.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mindestens die Vorgaben, in welcher Form und bis wann die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, gesetzlich (neu) regeln wird. Sollte dies der Fall sein, werden wir Sie entsprechend informieren.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

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Rechtsassessor

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Fax 0941 7965-281190

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Hilfreich in diesem Zusammenhang sind auch die FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales