Neue Preisangabenverordnung

Am 28.05.2022 trat die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Sie brachte einige Neuregelungen mit sich. 

Was hat sich im Wesentlichen geändert?

  • Grundpreisangabe bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Angebote in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche:
    Hier müssen Grundpreise unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.

  • Mengeneinheit:
    Für eine bessere Preistransparenz ist einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter als Mengeneinheit für die Grundpreisangabe zu nutzen.
    Lediglich bei loser Ware ist als Grundpreis auch 100 g oder 100 ml zulässig.

  • Preisreduzierung bei drohendem Ablauf der Haltbarkeit bei schnell verderblichen Waren:
    Werden Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit zum reduzierten Preis verkauft werden, muss kein neuer Gesamt- / Grundpreis mehr angegeben werden. Es reicht ein einfacher Hinweis wie „30 Prozent günstiger".

  • Preissenkungen:
    Bei Angebotspreisen soll verhindert werden, dass auf Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. Deshalb muss der alte Preis angegeben werden, der tatsächlich innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet wurde.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de



 Infos

Weitere Informationen sowie die Verordnung finden Sie auf der Seite der Wettbewerbszentrale.