FahrpersonalverordnungLenk- und Ruhezeiten und Tachographenpflicht

Gewerbliche Fahrten

Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung sind durch Europäisches Recht und ergänzend durch die deutsche Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt.

Es handelt sich bei diesen Regelungen um die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und deren Kontrolle.

Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten muss nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Tachographen.

 

Webinar zur Tachographenpflicht

Am 20. April 2026 wird von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr vom Bayerischen Handwerkstag (BHT) und den Bayerischen Industrie- und Handelskammern ein gemeinsames kostenfreies Webinar zum Thema „Die Tachographenpflicht - kompakt und praxisnah (inkl. der gesetzlichen Änderungen ab 1. Juli 2026)“ angeboten.

Der digitale Tachograph ist ein unverzichtbares Instrument im Transportalltag von Fahrern und Unternehmern. Neben den gefahrenen Kilometern werden hierüber auch die Lenk- und Ruhezeiten erfasst.

Eine korrekte Bedienung ist entscheidend um Bußgelder zu vermeiden. Neu ist, dass ab dem 1. Juli 2026 auch Fahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr von der Tachographenpflicht betroffen sind, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen.

Wir laden Sie herzlich zum kostenlosen Webinar „Die Tachographenpflicht – kompakt und praxisnah (inkl. der gesetzlichen Änderung ab 1. Juli 2026)“ ein. Die Veranstaltung wird von der Handwerkskammer für Unterfranken und der IHK Aschaffenburg organisiert. Sie können sich über die Homepage der IHK Aschaffenburg zum Webinar anmelden.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



Logo Bayerischer Handwerkstag

Logo IHK Industrie- und Handelskammern in Bayern



 

Tachographenpflicht

Seit Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit einem digitalen Tachographen ausgestattet sein; bei einer erstmaligen Zulassung seit 15. Juni 2019 bis einschließlich 20.08.2023 sogenannter  intelligenter Fahrtenschreiber (Version 1). Bei Erstzulassungen seit dem 21. August 2023 ist der Einbau eines intelligenten Fahrtenschreiber (Version 2) notwendig. Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2006 erstmalig zugelassen wurden, können auch mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sein.
Fahrzeuge mit 2,8 bis 3,5 Tonnen, die zur Güterbeförderung dienen, unterliegen bei Nutzung innerhalb Deutschlands nicht der Einbaupflicht eines Tachographen. Ein vorhandener Tachograph muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden. Eine aufzeichnungspflichtige Fahrt liegt vor, wenn keine der Ausnahmen greift.

Beachten Sie:
Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zHM einschließlich Anhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Wenn keine Ausnahme greift, muss ein entsprechender digitaler Tachograph eingebaut sein und benutzt werden. Mehr dazu finden Sie untenstehend.

Die Eintragungen finden Sie in der Zulassungsbescheinigung unter F.2 (zulässige Gesamtmasse, zGM).

 Informationen

Ausführliche Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten

 

 Hinweis

Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung löst keine Verpflichtung zur Einhaltung der Sozialvorschriften aus. Maßgeblich hierfür ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination.



 Download



Fahrzeuge/ -kombinationen über 2,8 bis 3,5 Tonnen (bei Grenzüberschreitung ab 2,5 Tonnen)

Ausnahmeregelung in Deutschland für das Handwerk 

Im Gewichtsbereich über 2,8 bis 3,5 Tonnen gelten innerhalb Deutschland die deutschen Vorschriften der FPersV. Es sind folgende Fahrzeuge, ohne Begrenzung mehr auf einen Umkreis, von Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten ausgenommen:

Klassische "Handwerkerregelung" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV)

Die Ausnahme ist erfüllt, wenn nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen transportiert werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt (beispielsweise Werkzeug, Baumaterialien, Werkstoffe). Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.

Auslieferungsfahrten im Handwerk (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a FPersV)

Durch das Engagement der Handwerksorganisation konnte auch eine Ausnahmeregel für Auslieferungsfahrten von Handwerksbetrieben eingeführt werden. Die Fahrt muss der Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.

Ausnahme für Verkaufsfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 FPersV)

Eine weitere Ausnahme erfasst Verkaufswagen auf örtlichen Märkten und für den ambulanten Verkauf, die für diese Zwecke besonders ausgestattet sind. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Diese Regelung ist insbesondere für das Bäcker- und Fleischerhandwerk von Bedeutung.

Änderungen bei den Regelungen der EU, die bei einem grenzüberschreitenden Verkehr zu beachten sind

Die Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 (Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten) wurden angepasst und am 31. Juli 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 1. Juli 2026 treten die Änderungen der Bestimmungen zur Nutzungspflicht von digitalen Tachographen bei grenzüberschreitende Beförderungen über 2,5 bis 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse (zHM) in Kraft.

Aus Sicht des Handwerks kann bilanziert werden:
Die drohende Belastung für Fahrzeuge aus dem Handwerk in der Gewichtsklasse von 2,5 bis 3,5 Tonnen konnte fast vollständig durch gezielte Ausnahmen abgewendet werden.

Unmittelbare Änderungen ergeben sich aufgrund der Ausnahmen für die Handwerksbetriebe in der Regel momentan nicht.

Weiterhin Ausnahmen für das Handwerk auch im grenzüberschreitenden Verkehr

Art. 3 ha der VO:
Ausnahme 2,5 bis 3,5 Tonnen
Generell gilt die neue Tachographenpflicht im Bereich 2,5 bis 3,5 Tonnen nur für „grenzüberschreitende Fahrten oder Kabotagebeförderungen" (siehe Art. 2 Abs. 1 aa der VO). Sogenannte Kabotagebeförderungen sind binnenländische Güterbeförderungen durch ausländische Frachtführer. Damit ist ein Großteil des Handwerks bereits von vornherein befreit.

Ausnahme für das Handwerk:
Über Art. 3 ha der VO werden in diesem unteren Gewichtbereich zudem alle Güterbeförderungen „im Werkverkehr", wenn „das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt" (ohne Kilometerbeschränkung) befreit.

 Was bedeutet der Begriff Werkverkehr?:

Werkverkehr ist der Transport von Gütern, Maschinen, Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal. Die Güter müssen im Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden. 

Beachten Sie aber:
Nicht ausgenommen ist

  • eine grenzüberschreitende Auslieferung fremder Produkte im fremden Auftrag
  • Einsatz von Fahrern in einem eigentlichen Ausnahmefall, für die das Lenken des Fahrzeugs die Hauptbeschäftigung darstellt




Fahrzeuge/ -kombinationen über 3,5 bis 7,5 Tonnen

Ausnahmeregelung für das Handwerk 

Seit 3. März 2015 gelten die europäischen Regelungen direkt. Art. 3aa der EG VO 561/2006 hat die Regelung des § 18 FPersV ersetzt. Die europäische Regelung sieht nur Vorschriften für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen vor, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt.
Es gibt folgende Ausnahmen (mit Relevanz für Handwerker):

Klassische "Handwerkerregelung" (Art. 3aa der EG VO 561/2006)

Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, /Ausrüstungen oder Maschinen im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, welche der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.

Auslieferungsfahrten (Art. 3aa der EG VO 561/2006)

Bund und Länder haben sich 2010 darauf geeinigt, dass oberhalb von 3,5 Tonnen in Ergänzung der vorher genannten Ausnahmeregelung im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens auch Aus- und Anlieferungsfahrten von Gegenständen umfasst werden, die im Unternehmen hergestellt, bearbeitet oder repariert wurden. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.

Verkaufsfahrzeuge

Nach einer Information des ZDH sind trotz fehlender Regelung weiterhin Verkaufswagen auf örtlichen Märkten und für den ambulanten Verkauf innerhalb eines Umkreises von 100 km von dieser Ausnahmeregelung umfasst. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Dies ergibt sich aus der Begründung der FPersV 2015.

Art. 13 der VO  Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen

(optionale Ausnahmen, die jeweils durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen)

„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt" (Art. 13 q der VO).
Diese zusätzliche Ausnahmeoption ermöglicht (bei Übernahme in deutsches Recht) den Transport von schweren Baumaschinen ohne die in der bisherigen Handwerkerausnahme bestehende Höchstgrenze von 7,5 Tonnen.

„Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden."
Der Transport von Transportbeton wäre bei Übernahme dieser Ausnahmeoption in das deutsche Recht ohne Gewichts- und Kilometergrenze „tachographenfrei" möglich (Art. 13 r der VO).

Die nach Art. 13 möglichen (optionalen) Ausnahmen wurden noch nicht umgesetzt. Der ZDH wird sich dafür einsetzen, dass diese Umsetzungen, die Erleichterungen für die Beförderung von Baumaschinen und die Lieferung von Transportbeton schaffen würde, in der neuen Legislaturperiode zeitnah realisiert werden.





Leitfäden

Auf der Seite des Bundesamts für Güterkraftverkehr finden Sie einen Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, in der einzelne Erläuterungen zu finden sind. Ebenso gibt es einen Leitfaden zu den Fahrtenschreiberkarten.



Nachweis berücksichtigungsfreier Tage

Bei Fahrten in anderen EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich die Verwendung des EU-einheitliches Formblatts zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen zu empfehlen.

Bei Fahrten in anderen EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich die Verwendung des EU-Formblattes zu empfehlen.



Tachograph im grenzüberschreitenden Verkehr

Es besteht eine Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in „intelligente“ Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 Tonnen.

Zudem gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen (siehe oben).



Zur Um- bzw. Nachrüstpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr

Da die Handwerkerausnahme beim Transport eigener Materialien nur bis maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 Tonnen gilt, gibt es Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben. Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können gemäß EU-Verordnung 165/2014 (Stand 2024) Umrüstvorschriften relevant werden, je nachdem mit welcher Version eines Fahrtenschreibers sie ausgerüstet sind („analog“, „digital“, „intelligent – 1. Version“). Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen u.a. der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten.

Bitte prüfen Sie, ob sie sowohl tachographenpflichtig sind, diese Tachographentypen nutzen als auch die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden, wozu es die folgend dargestellten Fristen gibt.





Umrüstpflicht

bis 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen

Bis einschließlich 31. Dezember 2024 war die Umrüstung auf „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem „analogen“ (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder „digitalen“ Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind.

bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation

Bis einschließlich 18. August 2025 musste die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.

Einbau von intelligenten Tachographen (2. Version) in Neufahrzeuge

Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die der Tachographenpflicht unterliegen, mussten bereits seit dem 21. August 2023 mit dem sogenannten „intelligenten Tachographen“ (2. Version) ausgestattet werden. Dies ist in der Regel beim Kauf schon erfolgt.