Wann darf ich öffnen?Ladenschluss: Was gilt für das Handwerk?
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
Die seit der letzten Änderung vom 1. Juni 2003 bestehenden Regelungen finden Sie im Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG).
In Bayern gibt es daneben noch das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG), welches am 1. August 2025 in Kraft getreten ist.
Weiterhin ist das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.
Für wen gilt das Ladenschlussgesetz?
Das Ladenschlussgesetz greift für Verkaufsstellen.
Verkaufsstellen sind:
- Ladengeschäfte aller Art (auch Tankstellen)
- Unter anderem sonstige Verkaufsstände sowie ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden
Das bedeutet, dass Werkstätten und Büros der Handwerksbetriebe sowie Räume, in denen Dienstleistungen angeboten werden (beispielsweise Friseure, Kosmetiker) sowie Gaststätten nicht unter die Vorschriften fallen. Allerdings sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes zu beachten.
Welche Zeiten gelten?
Verkaufsstellen müssen nach dem Ladenschlussgesetz zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
- an Sonn- und Feiertagen,
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr (Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen an Werktagen ab 5:30 Uhr geöffnet haben),
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Eine Übersicht zu den Ladenschlusszeiten im Handwerk finden Sie im Downloadbereich.
Gibt es Ausnahmen im Ladenschlussgesetz?
- Befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten können bei dringend nötigem Interesse durch die Bezirksregierung bewilligt werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist jedoch zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse abzugrenzen.
- Städte und Gemeinden bekommen die Möglichkeit, pro Jahr bis zu acht längere anlasslose Einkaufsnächte von Montag bis Samstag bis 24 Uhr abzuhalten. Es bedarf künftig keiner Genehmigung durch die Bezirksregierungen mehr. Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende von 20 bis höchstens 24 Uhr pro Unternehmen geben, welche bei der Gemeinde angezeigt werden müssen.
- Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen (Städte und Gemeinden durch Bekanntmachung vom 10.11.2004) durch Rechtsverordnung freigegeben werden
- Digitale Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern dürfen an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen mit einer Dauer von mindestens acht Stunden eingeschränkt geöffnet werden können. Die Entscheidung treffen die Gemeinden.
- In Ausflugs-, Wallfahrt-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils 8 Stunden unter anderem für den Verkauf von Tourismusbedarf geöffnet werden. Tourismusbedarf sind unter anderem Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr.
Näheres zu den Ausnahmen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Was ist bei Arbeitnehmer im Falle einer Sonn- bzw. Feiertagsöffnung zu beachten?
Bezüglich des Einsatzes von Arbeitnehmern greift das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Betriebe, die am Sonntag Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten wollen, benötigen für die Beschäftigung der Arbeitnehmer eine Genehmigung für die Sonntagsarbeit. Ausnahmen regelt § 10 ArbZG.
Unter anderem dürfen Arbeitnehmer von Bäckereien und Konditoreien an Sonn- und Feiertagen für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).