Schutz der Verbraucher wird verstärktGesetz für faire Verbraucherverträge

Das Gesetz enthält verschiedene Reglungen, welche die Verbraucherrechte stärken. Einige Regelungen können auch Handwerksbetriebe bei ihrer Vertragsgestaltung betreffen (insbesondere die Regelungen zu Vertragslaufzeiten beispielsweise bei Wartungsverträgen).

Regelungen zur Unwirksamkeit von Abtretungsausschlüssen

Abtretungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Geldansprüche von Verbrauchern gegen den Vertragspartner sind unwirksam. Dies gilt auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Die direkte Unwirksamkeit nach dieser Regelung greift nicht, wenn es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmern handelt.

Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2021 und für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

 

Regelungen zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen

Bisher galt nach § 309 Nr. 9 BGB, dass Regelungen in AGB für Vertragsverhältnisse über regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen unwirksam sind, wenn längere Vertragslaufzeit als zwei Jahre vorgesehen sind. Ebenso unwirksam sind Regelungen, die eine stillschweigende Verlängerung des Vertrags um jeweils mehr als ein Jahr vorsehen sowie eine längere Kündigungsfrist als drei Monate.



Jetzt gilt:

Die maximale Vertragslaufzeit von zwei Jahre bleibt unverändert bestehen.

Es ist nur noch eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zulässig. Bei dieser ist dann eine jederzeitige Kündigungsfrist von einem Monat vorzusehen.

Auch hinsichtlich der Kündigungsfristen ist generell bei Dauerschuldverhältnissen maximal ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer zulässig.

Die Regelungen traten am 1. März 2022 in Kraft. Sie gelten nicht für vor dem Inkrafttreten geschlossene Verträge.

 

Regelungen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Vorschriften treffen nur Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge über Dauerschuldverhältnisse über ihre Webseite abschließen. Bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen muss den Verbrauchern die Kündigung des Vertrags auch online ermöglicht werden. Hierzu muss gut zugänglich und sichtbar ein Kündigungsbutton vorgesehen werden.

Die Regelungen traten am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie gelten auch für vor dem Inkrafttreten geschlossene Verträge.

 

Regelungen zur Telefonwerbung

Unternehmen müssen die vorherige Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren.

Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2021.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de