Was ist das und wie ist der Stand?Gebäudetyp E
Um das Bauen einfacher und kostengünstiger zu machen, wurde ein Gesetzentwurf beschlossen. Darin geht es um den Verzicht auf Komfortstandards, wenn sich beide Vertragspartner (Kunde und Unternehmer) darüber einig sind. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Unternehmer den Kunden auf das Abweichen von Komfortstandards hinweisen muss. Die Sicherheit sowie grundlegende Qualitätsanforderungen müssen aber trotzdem gewahrt bleiben.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) begrüßten die Entscheidung. Allerdings mangelt es dem bisherigen Vorschlag an Praxistauglichkeit. Auch besteht durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe Rechtsunsicherheit, was Haftungsrisiken für Handwerksbetriebe mit sich bringt. Deswegen wurde eine Nachbesserung des Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren gefordert. Unter anderem sind handhabbare und gesetzlich konkretisierte Kriterien notwendig, um rechtssichere Abweichungsmöglichkeiten von technischen Normungen zu bestimmen.
Aber:
Mit den zwischenzeitlichen Neuwahlen und dem Ablauf der Wahlperiode hat sich die Sache laut Bundestagsseite erledigt.
Das bedeutet, dass der Gesetzentwurf nicht mehr weiterverfolgt wird. Er muss in der nächsten Wahlperiode wieder neu eingebracht und von vorne bearbeitet werden.
Bundesministerien planen Neuaufnahme
Am 20.11.2025 wurde bekanntgemacht, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Thema erneut aufnehmen. Ziel ist nach wie vor Bauen einfacher und kostengünstiger zu machen. Hierfür wurde ein gemeinsames Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E erarbeitet. Auf dieser Grundlage sollen erneut zivilrechtliche Regelungen gestaltet werden.
Insbesondere ist vorgesehen:
- Einfache und rechtssichere Vereinbarung einfacherer Baustandards.
- Gesetzliche Regelungen für einen „Gebäudetyp-E-Vertrag“, bei dem der Auftragnehmer lediglich die Einhaltung derjenigen anerkannten Regeln der Technik schuldet, die in den technischen Baubestimmungen der Länder enthalten sind („Mindeststandard“).
- Aufklärungspflicht der Auftraggeber bei Vereinbarung eines „Gebäudetyp-E-Vertrags“
- Bei technischen Regelwerken wie DIN-Normen soll keine Vermutungswirkung für anerkannte Regeln der Technik bestehen.
Es kommt bei der Umsetzung auf praxistaugliche und verständliche gesetzliche Regelungen an. Die Ministerien planen als Nächstes einen Austausch über die Eckpunkte mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden. Darauf aufbauend sollen konkrete gesetzliche Regelungen zum „Gebäudetyp-E-Vertrag“ erarbeitet werden.
Der ZDH wird sich dabei für handhabbare Regelungen einsetzen. Es dürfen keine neuen Haftungsrisiken für Handwerksbetriebe entstehen. Dazu muss beispielsweise von ausufernden und unbestimmten Aufklärungspflichten abgesehen werden.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).