Anhebung des MindestlohnsErhöhung des Mindestlohns und Anhebung der Verdienstgrenze bei Minijobs
Am 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen.
Mit der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung wurde dies nun auch vom Bundeskabinett bestätigt.
Da sich die Geringfügigkeitsgrenze/Verdienstgrenze für Minijobs am gesetzlichen Mindestlohn orientiert und damit dynamisch ist, hat dies auch wieder Auswirkungen auf die Mini- und Midijobs.
Die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ist in Paragraph 8 Abs. 1 a SGB IV geregelt. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt:
Mindestlohn x 130 : 3
Es wird auf volle Euro aufgerundet.
Die Entgeltgrenze liegt somit für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zum 1. Januar 2026 bei 603 Euro.
(-> Jahresentgeltgrenze: 7.236 Euro sowie bei unvorhersehbarem und bis zu zweimaligem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze max. 8.442 Euro)
Ein Midijob beginnt dann 2026 bei einem Verdienst in Höhe von 603,01 Euro und endet wie gehabt bei 2.000,- Euro (sog. Übergangsbereich).
Bitte beachten Sie
In einigen Handwerken gelten tarifliche Mindestlöhne. Ein Teil dieser Mindestlohntarifverträge ist gemäß Tarifvertragsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt worden und damit für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend anzuwenden. Soweit keine Allgemeinverbindlichkeit vorliegt, kann sich eine Bindung an einen Mindestlohntarifvertrag auch aus einer beidseitigen Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund einer Innungsmitgliedschaft des Arbeitgebers und Gewerkschaftsangehörigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ergeben. Auch bei einer entsprechenden Bezugnahmeklausel auf einen solchen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag ist ein eventuell bestehender Mindestlohntarifvertrag vor dem gesetzlichen Mindestlohn zu beachten.
Hinweis für das Friseurhandwerk
Der derzeit gültige Tarifvertrag für das Friseurhandwerk liegt in manchen Lohngruppen unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Zum 1. Januar 2026 greift für diese Lohngruppen damit der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 13,90 Euro (brutto/Stunde).
Das gilt, bis ein neuer (allgemeinverbindlicher) Tarifvertrag für das Friseurhandwerk vorliegt.
Ansprechpartner
Änderungen für das Jahr 2026
- Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde
- Verdienstgrenze im Minijob 603 Euro
Info
Ein Midijob liegt vor, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht nur kurzfristig beschäftigt ist und der Verdienst im Übergangsbereich – früher Gleitzone - liegt.