Vergaben des BundesBundestariftreuegesetz (BTTG)

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) wurde am 30.  April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Mai 2026 in Kraft. Rechtswirkungen für die Betriebe entfaltet es jedoch erst mit Erlass der jeweiligen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Rechtsverordnungen können auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern erlassen werden.



Das Bundestariftreuegesetz regelt die Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Bund (Bundesministerien, Bundesbehörden oder bundeseigene Unternehmen). Diese dürfen nur noch Aufträge an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten u.a. Tariflöhne zahlen. Erfasst werden Vergaben von öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € (ohne Umsatzsteuer). Ausgenommen sind Beschaffungen der Bundeswehr bis 31. Dezember 2032.
Ebenso betroffen sind Subunternehmer und Leiharbeitnehmer, die bei Aufträgen eingesetzt werden, welche unter den oben genannten Geltungsbereich fallen.

Beachten Sie:
Es geht beim Bundestariftreuegesetz um ein Bundesgesetz, das die öffentlichen Vergaben des Bundes betrifft. Für Ausschreibungen beispielsweise des Landes Bayern oder der Kommunen in Bayern hat dieses Gesetz keine Auswirkung.
  • Unternehmen müssen schriftlich zusichern, dass sie ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zahlen, der im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen ist und den bezahlten Mindesturlaub sowie die tarifvertraglich geregelten Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten einhalten. 
  • Die beauftragten Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitnehmer sowie die eingesetzten Leiharbeitnehmer spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit für einen betroffenen Auftrag folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Hierfür wird der Bundesauftraggeber einen Vordruck zur Verfügung stellen.
  • Die beauftragten Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreue zu dokumentieren und die Unterlagen der „Prüfstelle Bundestariftreue“ auf Verlangen vorzulegen. Diese Prüfstelle soll bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet werden.
Die Pflichten zum Nachweis  entfallen bei Vorlage eines Zertifikats durch eine der Präqualifizierungsstellen. Das Zertifikat erhalten tarifgebundene Unternehmen, soweit die jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingungen mindestens Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung entsprechen. Nicht tarifgebundene Unternehmen erhalten  das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung gewähren.

Auf der Seite Präqualifikation bei VOB-Vergaben auf unserer Homepage finden Sie Informationen zu den Präqualifizierungsstellen im Baubereich.

Wann ein Unternehmen tarifgebunden ist, erfahren Sie bei unserer Arbeitsrechtberatung.
Subunternehmer und eingesetzte Leiharbeitnehmer haben die Arbeitsbedingungen der Rechtsverordnung ebenfalls zu erfüllen.
Der Nachweis ist durch den Subunternehmer bzw. den Verleiher zu erbringen, es sei denn es kann ein entsprechendes Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle vorgelegt werden.
Da die Tariftreue auch für eingesetzte Subunternehmer und Leiharbeiter gilt, muss Sorge für die Einhaltung getragen werden. Andernfalls haftet der Hauptunternehmer bzw. Entleiher grundsätzlich für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge auf das Nettoentgelt. Dies gilt nicht nur beim ersten Subunternehmer, sondern auch für weitere eingesetzte Subunternehmer (Kettenhaftung). Keine Haftung besteht, wenn geeignete Zertifikate einer Präqualifizierungsstelle vorlegt wurden.
 


Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



Infos

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)