Steuer- und abgabenfreie Prämie für BeschäftigteBundestag beschließt Entlastungsprämie

Am 24. April 2026 hat der Bundestag eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer/innen in Höhe von bis zu 1.000,- Euro beschlossen. Der Bundesrat muss jedoch noch zustimmen. Die Abstimmung hierzu ist für den 8. Mai 2026 geplant. Ohne die Zustimmung des Bundesrats und vor der Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt entfaltet die geplante Gesetzesänderung noch keine Wirkung, d. h. die Möglichkeit einer Entlastungsprämie kann derzeit noch nicht wirksam umgesetzt werden.

Zweck der Prämie ist die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund des Iran-Kriegs.

Die Änderung des Einkommenssteuergesetzes sieht in dem neuen § 3 Nr. 11 d EStG die Möglichkeit für Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine solche Prämie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.

Die Auszahlung kann ab dem Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.

 

Sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Entlastungsprämie auszuzahlen?

Nein! Die Prämie stellt eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber dar. Soweit sich Arbeitgeber dazu bereit erklären, erhalten diese auch keinerlei Erstattungen seitens des Staats oder anderer Einrichtungen. Der Arbeitgeber muss das aus eigenen Mitteln finanzieren.

 

Was heißt steuer- und abgabenfrei?

Es fallen bei Erfüllen der Voraussetzungen für die Entlastungsprämie weder Steuern noch Beiträge für die Sozialversicherung an.

 

Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er die Prämie gewährt?

Die Leistung muss – wie schon oben erwähnt – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Somit darf die Prämie insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.

Der Arbeitgeber muss deutlich machen - beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung -, dass die gewährte Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht zum Beispiel in Form der Bezeichnung „Entlastungsprämie“.

Die Entlastungsprämie kann im begünstigten Zeitraum (dem Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes bis zum 30. Juni 2027) auch in mehrere Leistungen aufgeteilt werden, jedoch steuer- und abgabenfrei nur bis zu einer Gesamthöhe von 1.000,- Euro.

Der Arbeitgeber kann die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen.

 

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitsverhältnisse in dem begünstigten Zeitraum hat?

Die Steuerbefreiung kann bis zu einem Betrag in Höhe von jeweils 1.000,- Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, das nacheinander oder parallel (z.B. Haupt- und Nebenbeschäftigung) besteht, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei demselben Arbeitgeber mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse im begünstigten Zeitraum eingeht.

  Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de



  Info

Sobald die noch ausstehende Entscheidung des Bundesrats bekannt ist, werden wir Sie an dieser Stelle entsprechend informieren.