Neue Begründungs- und Informationspflichten im Teilzeit- und Befristungsgesetz und ArbeitnehmerüberlassungsgesetzBegründungs- und Informationspflichten

Neue Begründungs- und Informationspflichten im Teilzeit- und Befristungsgesetz

Seit 1. August 2022 treffen den Arbeitgeber neue Begründungspflichten. Diese resultieren aus der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Pflichten:

  • Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder im Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt in dem Fall, dass der Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage bzw. Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit äußert.
  • Gem. § 7 Abs. 3 TzBfG (neu) haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber in Textform ihren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen, Anspruch auf eine begründete Antwort ihres Arbeitgebers. Diese muss in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige erfolgen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung ausreichend.
    kurze Anmerkung:
    Textform bedeutet, es ist eine auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene lesbare Erklärung nötig, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Anders als bei der Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift (§ 126 b BGB). Es genügt somit bspw. eine E-Mail.
  • Äußern seit mindestens sechs Monaten befristet Beschäftigte ihrem Arbeitgeber gegenüber in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, so muss der Arbeitgeber gem. § 18 Abs. 2 TzBfG (neu) eine begründete Antwort ebenfalls in Textform und innerhalb eines Monats nach Anzeige des Wunsches übermitteln. Dies gilt nicht sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.


Neue Informations-/Begründungspflichten im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Seit 1. August 2022 muss der Verleiher dem/der Leiharbeitnehmer/in in Textform die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, mitteilen.

Zeigt der/die Leiharbeitnehmer/in dem Entleiher nach mindestens sechsmonatiger Überlassung in Textform an, dass er/sie den Abschluss eines Arbeitsvertrags möchte, ist gem. § 13 a AÜG (neu) der Entleiher zu einer begründeten Antwort in Textform verpflichtet. Diese ist dem/der Leiharbeitnehmer/in spätestens einen Monat nach Zugang der Anzeige zu übermitteln. Allerdings gilt das nicht, wenn der/die Leiharbeitnehmer/in dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt und der Arbeitgeber hierauf bereits mit einem begründeten Antwortschreiben reagiert hat.

 Anmerkung:
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Es bedarf keiner eigenhändigen Unterschrift (§ 126 b BGB), so dass auch bspw. eine E-Mail genügt.

 

Beide Verpflichtungen werden im Rahmen der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie eingeführt.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Leon Kapfelsperger

Rechtsassessor

Tel. 0941 7965-190

Fax 0941 7965-281190

leon.kapfelsperger--at--hwkno.de



 Achtung

Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.



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