Bundestag verabschiedet Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungAufnahme des Friseur- und Kosmetikhandwerks als Schwarzarbeitsbranche
Am 13. November 2025 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung angenommen, wonach sowohl das Friseur- als auch das Kosmetikgewerbe in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen gem. § 2a SchwarzArbG aufgenommen werden soll. Damit soll die Verbreitung von Schwarzarbeit im Friseur- und Kosmetikhandwerk effektiv eingedämmt und gleichzeitig die Einhaltung fairer Wettbewerbs- und Arbeitsbedingungen gefördert werden.
Aufgrund der zum Beispiel damit einhergehenden Ausweismitführungspflicht wird die Prüfung vor Ort für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich verbessert werden. Erforderlich machen dies u. a. erhebliche Strukturveränderungen innerhalb der Branche. So ist es zu einer deutlichen Zunahme von Barbershops und auf Männerhaarschnitte spezialisierten Betrieben sowie Nagelstudios gekommen (kurze Anmerkung: Nagelstudios sind vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 2 Satz 3 HwO den Handwerkskammern zuzuordnen).
Barbershops fallen unter das Friseurhandwerk und Nagelstudios unter das Kosmetikgewerbe. Damit würde die geplante Erweiterung des Katalogs im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes auch für Barbershops und Nagelstudios gelten.
Das Gesetz wird nun dem Bundesrat vorgelegt. Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren.
Der Gesetzesentwurf kann im Downloadbereich abgerufen werden.
Sollte das Friseur- und Kosmetikgewerbe in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen werden, so wären folgende Pflichten zu beachten:
Sofortmeldepflicht
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme muss der Arbeitgeber auf elektronischem Weg der Deutschen Rentenversicherung
- Vor- und Familienname des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin,
- die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin (soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben wie Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift),
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme
melden. Dies gilt auch für Auszubildende.
Die Sofortmeldung ersetzt jedoch nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale), sondern ist zusätzlich abzugeben.
Näheres hierzu erfahren Sie hier auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Die Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerinnen sind gem. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, während ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Tut er/sie das nicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dies gilt auch für Auszubildende.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hat der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich hinzuweisen. Diesen Hinweis muss er für die Dauer der Erbringung der Tätigkeit des Beschäftigten aufbewahren und auf Verlangen bei einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorlegen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße. Dies gilt auch für Auszubildende.
Dokumentationspflicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich sind Arbeitgeber gemäß dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen zu erfassen. Für Arbeitgeber in den Schwarzarbeitsbranchen ergibt sich diese Verpflichtung zusätzlich aus § 17 MiLoG. Danach muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Eine bestimmte Form ist nach der derzeitigen Rechtslage hierfür nicht einzuhalten. Diese Unterlagen müssen insbesondere für den Fall einer Prüfung bereit gehalten werden. Die Verletzung dieser Dokumentationspflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Nachweisgesetz
Seit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2025 besteht die Möglichkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG sowie deren Änderungen in einer Niederschrift innerhalb vorgegebener gesetzlicher Fristen statt in Schriftform in Textform abzufassen und elektronisch zu übermitteln.
In den Branchen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG reicht die Textform jedoch nicht aus (§ 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG) , vielmehr muss dort die Schriftform eingehalten werden (d.h. in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§ 11 BBiG).