Iran-Krieg: Unterbrochene Lieferketten, steigende Energiekosten und KurzarbeitArbeitsausfall durch Iran-Krise
Die mit dem Iran-Konflikt einhergehende Blockade der Straße von Hormus führt zu erheblichen Lieferverzögerungen und -engpässen. Zusammen mit den gestiegenen und weiterhin steigenden Rohölpreisen kann es auch in Handwerksbetrieben zu Arbeitsausfällen kommen.
Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ist jedoch nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 96 SGB III hierfür erfüllt sind.
So muss der Arbeitsausfall erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Jedoch begründen wirtschaftliche Ursachen, die zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko gehören (beispielsweise Preissteigerungen bei Material- oder Beschaffungskosten oder bei Kosten für Öl und Gas), in der Regel für sich allein keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- er vorübergehend ist.
- er unvermeidbar ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf mangelnde Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder Zulieferteils, so muss er zum Beispiel darlegen, dass der Arbeitsausfall auch nicht durch anderweitigen Bezug oder durch Einsatz der Mitarbeiter in anderen Bereichen des Betriebs vermieden werden kann.
und - im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Die Agentur für Arbeit hat zu den Auswirkungen des “Irankonfliktes“ auf Lieferketten und Rohstoffpreise sowie deren Bedeutung für das Kurzarbeitergeld ein Infoblatt herausgegeben, das Sie im Downloadbereich abrufen können. Dort sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld näher dargelegt.
Mehr zum Thema Kurzarbeit wie zum Beispiel zur Anzeige, Antrag und Berechnung inklusive Erklärvideos und Formularen erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.