Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juli 2026 möglichRentenversicherungspflicht im Minijob
Ab dem 1. Juli 2026 wird es Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, möglich sein, diese Befreiung auf Antrag einmalig wieder aufheben zu lassen. Das heißt, die geringfügig entlohnten Beschäftigen sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung (3,6 % des Verdienstes, bei Minijob in Privathaushalt 13,6 %).
Der Minijobber/Die Minijobberin muss die Aufhebung bei seinem/ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. Hierfür steht auf der Internetseite der Minijobzentrale ein Antragsformular zur Verfügung.
Der Arbeitgeber hat den Eingang des Antrags zu dokumentieren und den Aufhebungsantrag bzw. die Änderung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Der Arbeitgeber muss die Aufhebung der Befreiung an die Minijobzentrale per An- und Abmeldung mit einem geänderten Beitragsgruppenschlüssel melden.
Der Arbeitgeber hat den Eingang des Antrags zu dokumentieren und den Aufhebungsantrag bzw. die Änderung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Der Arbeitgeber muss die Aufhebung der Befreiung an die Minijobzentrale per An- und Abmeldung mit einem geänderten Beitragsgruppenschlüssel melden.
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber folgt, wenn die Minijobzentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Die Aufhebung ist damit nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich.
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht mehr möglich.
- Geht jemand mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen parallel nach, so gilt die Aufhebung von der Befreiung nur einheitlich, also für alle zeitgleich ausgeübten und auch für später hinzutretende Minijobs. Es ist somit nicht möglich, für den einen Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit zu bleiben und für einen weiteren Minijob die Aufhebung von der Befreiung von Rentenversicherungspflicht isoliert zu beantragen.
Letztlich kommt erst dann wieder eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Frage, wenn der letzte Minijob, für den die Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt, beendet wird. Geht jemand nach Beendigung all dieser Minijobs einen neuen Minijob ein, so tritt für diesen grundsätzlich wieder Rentenversicherungspflicht ein und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann dann erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Folgt innerhalb von zwei Monaten eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber lebt die Wirkung des früher gestellten Aufhebungsantrags wieder auf und ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht zulässig. Denn es wird widerlegbar vermutet, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt. Dies sollte mit der Minijobzentrale geklärt werden. - Die Minijobzentrale hat die anderen Arbeitgeber zu informieren, dass eine Meldung über die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingegangen ist und wann die Rentenversicherungspflicht nun wieder beginnt. Auch der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sollte den anderen Minijob-Arbeitgeber von dem Aufhebungsantrag in Kenntnis setzen.
- Erwerb von vollwertigen Pflichtbeitragszeiten und damit Aufbau von Rentenansprüchen
- Zugang zu Erwerbsminderungsrente bei Erfüllen der Voraussetzungen, da Zeiten aus Minijobs voll auf Wartezeit angerechnet werden
- Mit Rentenversicherungspflicht wird Zugang zu Reha-Maßnahmen gesichert
- Erfüllen von Wartezeiten für Rente
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind rentenversicherungsfrei. Sie müssen keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber ist aber weiterhin verpflichtet, seinen Beitragsanteil abzuführen. Diese Altersvollrentner können jedoch gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und so zusätzlich zum Arbeitgeberanteil einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen. Einen Vordruck für eine Verzichtserklärung können Sie auf der Homepage der Minijobzentrale abrufen.
Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, die geringfügig entlohnten Beschäftigten über die Möglichkeit sowohl der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wie auch der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu informieren. So kann der Arbeitgeber beispielsweise auf die Broschüre der Minijobzentrale „Mit Minijobs die Rente sichern“ verweisen.
Ansprechpartner
Infos
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale