Wann kommt ein Vertrag zustandeVertragsschluss per WhatsApp

WhatsApp ist aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Man vertraut auf das Medium und hinterfragt nicht die rechtlichen Folgen. Beispielsweise geht es darum, ob eine Nachricht per WhatsApp eine wirksame Willenserklärung darstellt und ob ein Vertragsschluss per WhatsApp möglich ist.

Vertragsangebot per WhatsApp möglich?

Elektronische Erklärungen, die über einen Messengerdienst wie beispielsweise WhatsApp gesendet werden, sind echte Willenserklärungen. Sie unterliegen den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre und sind auslegungsfähig (so das Urteil des OLG München vom 11.11.2024).
Bei einer Nachricht per WhatsApp innerhalb eines Chats handelt es sich um einen Antrag unter Abwesenden für einen gewünschten Vertragsschluss. Entscheidend hierfür ist, dass zwar eine dem persönlichen Gespräch entsprechende unmittelbare Kommunikation möglich ist. Allerdings ist dies nicht zwingend gegeben. Die Kommunikation kann auch nur zeitverzögert erfolgen. Deswegen sind Messengerdienste wie WhatsApp vergleichbar mit der Kommunikation per E-Mail. Eine E-Mail wiederum ist eine Willenserklärung unter Abwesenden. Für die Bindung an ein Angebot unter Abwesenden gilt § 147 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass ein solches Angebot nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf". Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei unter anderem die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt (so eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 05.05.2026).

Wirksamer Vertragsschluss per WhatsApp möglich?

Im deutschem Recht gilt die Vertragsfreiheit. Das betrifft sowohl die Frage, ob man zu einem Vertragsschluss mit einer Person verpflichtet ist (Abschlussfreiheit), mit welchen Inhalten (Inhaltsfreiheit) sowie in welcher Form ein Vertrag geschlossen werden muss (Formfreiheit). 

Bezüglich der Form eines Vertrags gilt grundsätzlich die Formfreiheit. Das bedeutet, dass ein mündlich geschlossener Vertrag Wirksamkeit entfaltet. Im Streitfall stellt sich dabei jedoch die Beweisfrage hinsichtlich des Vertragsschlusses als auch den Inhalt des Vertrags. Für manche Verträge sieht das Gesetz Formvorschriften vor. Beispielsweise ist die notarielle Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen vorgeschrieben. Weiterhin gibt es die Schriftform (eigenhändig von den Vertragspartnern unterzeichnet), was in einigen Fällen durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz ist bei zahlreichen Verträgen die Schriftform nicht mehr notwendig. Sie wurde durch die Textform (zum Beispiel E-Mails, SMS, PDF-Dateien) ersetzt.

Daneben gibt es noch die vertraglich vereinbarte Schriftform. Diese ist auch eingehalten, wenn die Textform gewahrt ist. 

Wenn für eine Vertragsart keine Formvorschrift besteht, ist ein Vertragsschluss per WhatsApp möglich.

Einseitige Willenserklärung oder Vertragsänderungen per WhatsApp möglich?

Wenn die Schriftform für eine Erklärung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie beispielsweise bei Kündigungen von Arbeitsverträgen, reicht eine WhatsApp-Nachricht nicht aus. 

Anders kann es ausschauen, wenn in Verträgen für Erklärungen oder Vertragsänderungen die Schriftform vereinbart ist. Hier ist strittig, ob eine WhatsApp-Nachricht die gewillkürte Schriftform erfüllt.  

Das OLG München hat diese Frage für Textnachrichten oder angehängten Dateien bejaht, für Sprachnachrichten jedoch verneint. Anders sah es das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 21.12.2023. Das Gericht sah die gewillkürte Schriftform nicht als erfüllt an.

Was ist mit Emojis in einer WhatsApp-Nachricht?

Es ist umstritten, ob Emojis bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllen. Ob ein Emoji ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 05.05.2026 die Verwendung der „Grimassen-schneidendes-Gesicht“-Emoji nicht als Zustimmung zu einer angekündigten Lieferfristverlängerung.
Ein „Daumen hoch“ kann aber auch durchaus als Zustimmung gewertet werden, wenn es der Chat-Verlauf eindeutig hergibt.

Was bedeutet das für den geschäftlichen Alltag?

Wollen Sie Sicherheit haben, dass eine Vertragsänderung bei vereinbarter Schriftformerfordernis wirksam ist, sollten Sie lieber wie bisher schriftliche Dokumente oder zumindest eingescannte Dateien verwenden. Auch bei formfreien Verträgen ist eine WhatsApp-Kommunikation zwar unkompliziert und schnell, kann aber im Streitfall hinsichtlich der Auslegung problematisch sein.

Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de