Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie in DeutschlandProdukthaftung 2026
Mit der Produkthaftungsrichtlinie der EU wurde die Haftung für Produkte modernisiert und der Anwendungsbereich hinsichtlich des Produktbegriffs erweitert. Diese Richtlinie muss im deutschen Recht umgesetzt werden.
Hinweis:
Das Produkthaftungsrecht regelt, dass Hersteller für Schäden haften, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Dabei geht es um Personenschäden oder Sachschäden, die das fehlerhafte Produkt bei anderen Sachen verursacht. Nicht darunter fallen die Schäden/Mängel am fehlerhaften Produkt selbst. Diese sind durch das Gewährleistungsrecht aus den Kauf- und Werkverträgen abgedeckt.
Untenstehend sind die wesentlichen Punkte des künftig geltenden Produkthaftungsrechts zusammengefasst.
Erweiterter Produktbegriff
Das Produkthaftungsgesetz gilt nun insbesondere auch für digitale Produkte, egal ob es sich um ein eigenständiges digitales Produkt handelt oder mit einem anderen Produkt vernetzt ist (Software und KI).
Erweiterter Personenkreis der Hafter
Wie im bisher bestehenden Produkthaftungsgesetz haften die Hersteller des Produkts. Daneben haften wie bisher Unternehmen, die durch das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftreten.
Wenn eine Komponente (hergestellt durch einen Dritten) in ein Produkt integriert oder damit verbunden wird, haftet neben dem Hersteller des Produkts auch der Hersteller der Komponente.
Neu ist, dass man als Hersteller eines Produkts gilt, wenn man ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Zustimmung des Herstellers wesentlich verändert und anschließend erneut auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
Wenn der Hersteller eines Produkts nicht in der EU ansässig ist, haften auch Importeure, Beauftragte und nachrangig Fulfilment-Dienstleister. Fulfillment-Dienstleister sind Unternehmen, die beispielsweise für Online-Händler die Logistik übernehmen (Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten). Auch Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen können nachrangig haften.
Erweiterte Haftung und Schadensumfang
Die Haftung besteht für Personen- und Sachschäden. Zu den Gesundheitsverletzungen sollen gehören auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit umfassen. Eine Neuerung gibt es bei den Sachschäden. Keine Haftung besteht, wenn die Sache ausschließlich beruflich genutzt wird. Bisher war ein Ausschluss der Haftung gegeben, wenn die Sache gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden war.
Eine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten entstehen. Ausgeschlossen ist diese Haftung, wenn die Daten für berufliche Zwecke verwendet werden.
Wegfall der Selbstbeteiligung
Bisher war Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden geregelt, welche entfällt.
Wegfall der Haftungshöchstgrenze
Bisher war eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen € bei Personenschäden geregelt, welche entfällt.
Erweiterte Beweisregelung
Weiterhin müssen Geschädigte den Fehler sowie den Schaden und den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen. Gerichte ordnen dann bei ausreichender Plausibilität der vorgelegten Beweise Offenlegung konkreter, weiterer für den Anspruch relevanter Beweismittel an, die sich beim Unternehmen als Anspruchsgegner befinden. Voraussetzung ist, dass die verlangte Offenlegung erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Besonderheiten gelten, wenn offenzulegenden Beweismittel Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Allerdings gibt es neu Vermutungsregelungen, wie etwa bei fehlender Offenlegung von Beweismitteln trotz Anordnung, Verstößen gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen oder bei offensichtlichen Funktionsstörungen.
Verjährungsregeln
Die Ansprüche erlöschen grundsätzlich wie bisher 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Wenn eine Person bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen aufgrund der Latenzzeit nicht in der Lage ist, seine Ansprüche innerhalb der zehn Jahre geltend zu machen, verlängert sich die Frist auf 25 Jahre.
Veröffentlichung von Urteilen
Berufungs- und Revisionsgerichte haben rechtskräftige Urteil aus Verfahren aufgrund des Produkthaftungsgesetzes anonymisiert zu veröffentlichen.
Übergangsregelungen
Das neue Produkthaftungsgesetz muss aufgrund der Umsetzungsfrist aus der EU-Richtlinie am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, fallen weiterhin unter das bisherige Produkthaftungsgesetz.
Inkrafttreten
Das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts wurde am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).