Eine Registrierkasse ist aber keine PflichtNeuanschaffung Registrierkassen

Registrierkasse - keine Pflicht

Als Alternative können kleine Betriebe auch eine offene Ladenkasse verwenden. Dafür ist es allerdings nötig, die Tageseinnahmen in einem Kassenbericht festzuhalten. Empfehlenswert ist zum Gegenrechnen ein Zählprotokoll.

Wenn Sie sich für die Anschaffung einer Registrierkasse entscheiden, gibt es dazu eine Praxishilfe des ZDH „Was gilt es bei der Anschaffung eines Kassensystems zu bedenken“. 

Betriebe die eine Registrierkasse im Einsatz haben, müssen darüber eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt vornehmen.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Registrierkassen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Registrierkassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

Auf unserer gesonderten Informationsseite zur Mitteilungspflicht finden Sie nähere Einzelheiten.



Geplante Registrierkassenpflicht:

Anfang August hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht vorgelegt. Der ZDH hat sich dazu bereits positioniert. Grund für den Referentenentwurf ist der Koalitionsvertrag. Darin hatte man sich auf die Einführung einer Kassenpflicht zum 1. Januar 2028 für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro, die Abschaffung der Bonpflicht sowie die schrittweise Einführung einer Akzeptanzpflicht von mindestens einer digitalen Zahlungsoption geeinigt.

Eine Registrierkassenpflicht soll es an einen Jahresumsatz von 100.000 Euro gekoppelt sein. Diese Grenze ist zu niedrig, da hierdurch sehr viele kleine Handwerksbetriebe erfasst wären. Der Schwellenwert für eine Registrierkassenpflicht sollte an den getätigten Barumsätze ausgerichtet und Ausnahmen für Betriebe mit nur geringen Barumsätzen geschaffen werden. 

Durch den Referentenentwurf soll die Bonpflicht nicht ganz entfallen, sondern auf eine digitale Belegbereitstellungspflicht umgestellt werden, was zu erheblichen Kosten für elektronische Registrierkassen führt. Die papierne macht dies aber Belegausgabe nicht überflüssig, da Kunden weiterhin einen zivilrechtlichen Anspruch auf einen schriftlichen Beleg haben.

Weiterhin ist der Zeitraum für die technische Einführung bzw. Umsetzung der digitalen Belegausgabe sehr kurz. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts ist notwendig.

Das Vorhaben befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, informieren wir an dieser Stelle.

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