Überprüfen Sie Ihre KundenGeldwäschegesetz

Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird. Durch das Geldwäschegesetz (GwG) soll einem solchen Missbrauch vorgebeugt werden. Hierbei wird nicht nur der Finanzsektor in die Pflicht genommen. Auch in der Privatwirtschaft gelten für Unternehmen zahlreicher Branchen Risikomanagement-, Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten. Deren Missachtung kann mit Geldbußen geahndet werden.

Aufsichtsbehörden sind für Niederbayern die Regierung von Niederbayern und für die Oberpfalz die Regierung von Mittelfranken.

Für das Handwerk bedeutend ist die Nr. 16 („Güterhändler“). Nach der Definition des Gesetzes ist ein Güterhändler jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Es geht um den Verkauf von beweglichen Waren.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich.

Im Geldwäschegesetz ist ein sogenanntes Transparenzregister geregelt. Das Register soll zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.
Gemäß § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie eingetragene Vereine zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.
Auch hierzu finden Sie weitere Informationen in unserem Merkblatt im Downloadbereich.

Hinzugekommen ist eine verpflichtende Meldung von Güterhändlern.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU (= Financial Intelligence Unit, d. h. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) im Portal goAML WEB. Auf der Seite der Registrierung finden Sie auch weitere Informationen zur Nutzung des Portals.

Eine unterbliebene Registrierung wird derzeit noch nicht sanktioniert. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Nach Mitteilung des ZDH ist eine Sanktionierung bis 2027 ausgesetzt. Güterhändler sollten aber die Registrierung bereits jetzt vornehmen.

Da das Gesetz generell alle Güterhändler (ohne jegliche Einschränkung auf hochpreisige Güter etc.) in die Pflicht nimmt, haben wir eine Anfrage an die Aufsichtsbehörde geschickt. Mittlerweile liegt uns die Antwort der Aufsichtsbehörde vor, die eine Verpflichtung für alle Güterhändler ohne Einschränkung vorsieht.

Beachten Sie:

Am 18.11.2023 trat kurzfristig eine Regelung in Kraft, welche einstweilen die Brisanz aus der Registrierungspflicht nimmt. Demnach besteht für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, bis zum 31.12.2026 keine Pflicht zur Registrierung (§ 59 Abs. 6 GwG).

GwG-Meldeverordnung

Am 01.09.2025 wurde im Bundesgesetzblatt die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) veröffentlicht. Bislang gab es nur eine Meldeverordnung im Immobilienbereich. Die FIU ist die nationale zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen, für dessen nähere Form und Angaben nun die Verordnung erlassen wurde.
Die GwGMeldV soll zu einer Verbesserung der Meldungsqualität beitragen. Außerdem vereinfacht es die Analyse und beschleunigt die Bearbeitung. Die GwGMeldV tritt am 01.03.2026 in Kraft. Die FIU wird in einigen Wochen praktische Hinweise zur Anwendung und Auslegung der Verordnung bereitstellen. Sobald die Hinweise vorliegen, werden wir an dieser Stelle berichten.

Nahost-Konflikt

Vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse in Nahost bittet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zoll um Beachtung der Hinweise zur Meldung auffälliger Sachverhalte, um einer Terrorfinanzierung entgegentreten zu können.
Nähere Hinweise können Sie dem Schreiben der FIU im Downloadbereich entnehmen.

Ausblick auf 2027 – neue EU-Geldwäscheverordnung

Ab dem 10. Juli 2027 gilt eine einheitlicher Verordnung für die Bekämpfung von Geldwäsche und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung in der EU. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und betrifft auch das Handwerk. Sie wird das derzeit geltende Geldwäschegesetz ablösen.

Mit einer weiteren EU-Verordnung (sog. AMLA-Verordnung) wurde eine EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung geschaffen. Die AMLA (Anti-Money Laundering Authoritiy) sitzt in Frankfurt am Main und hat am 1. Juli 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen.

Die EU-Anti-Geldwäscherichtlinie regelt die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und ist bis zum 10. Juli 2027 in deutsches Recht umzusetzen.

Die EU-Geldwäscheverordnung regelt unter anderem

den Kreis der Verpflichteten, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Präventionspflichten haben

Art. 3 Nr. 3 e und f zählen dazu Personen (natürliche und juristische Personen), deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen oder im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.
Was hochwertige Güter in diesem Sinne sind, ist im Anhang IV der Verordnung geregelt.
Dies sind: 

  • Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10.000 Euro
  • Uhren im Wert von mehr als 10.000 Euro
  • Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 250.000 Euro
  • Luftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7.500.000 Euro
  • Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 7.500.000 Euro

Welche Edelmetalle und Edelsteine betroffen sind, ist im Anhang V der Verordnung geregelt.

welche Pflichten von den geldwäscherechtlich Verpflichteten einzuhalten sind

Es bleibt nach den Art. 11 ff grundsätzlich bei den bereits bekannten Pflichten des Risikomanagements, der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, der Dokumentationspflichten sowie der Verdachtsmeldepflicht. Es haben sich aber die Begriffe und teilweise Details geändert. Nach Art. 11 muss es einen Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragten als Verantwortlichen für die risikoangemessenen internen Strategien, Verfahren und Kontrollen geben. Außerdem bestehen weiterhin Meldepflichten, welche in Art. 69 ff geregelt sind.

eine EU-weite Barzahlungsobergrenze von maximal 10.000 Euro

Art. 80 regelt, dass alle Personen, die mit Gütern (nicht nur hochwertigen Gütern) handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10.000 Euro entgegennehmen oder vornehmen dürfen. Auch eine Aufsplittung in mehrere Vorgänge ist nicht möglich, wenn zwischen diesen eine Verbindung zu bestehen scheint. 

Das Merkblatt im Downloadbereich gibt noch die aktuell geltende Rechtslage des deutschen Geldwäschegetzes wider und wird zu gegebener Zeit aktualisiert.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



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