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FAQs Gesellen-/ Abschlussprüfungswesen

Unter welchem Prüfungszeitraum fällt der Prüfling bei Erstablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung?

An Winterprüfungen können Lehrlinge teilnehmen, die in der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 30.04. des drauffolgenden Jahres auslernen. Im Sommer legen Lehrlinge die Gesellen-/Abschlussprüfung ab, die in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.10. eines Jahres ihre Ausbildung beenden.
Sollte ein Lehrling in der jeweils früheren Prüfungsperiode antreten wollen, so muss er einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen.
Externe“ Prüflinge (Prüflinge ohne Ausbildungsvertrag) oder Wiederholer ohne eingetragene Lehrzeitverlängerung müssen sich wegen der Prüfungsteilnahme mit der geschäftsführenden Stelle in Verbindung setzen.



Ist der Prüfling für die Zeit der Prüfung freizustellen?

Ja! Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für alle Prüfungen freistellen. Zudem sind die Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.



Was passiert bei Krankheit, Nichterscheinen oder Abbruch der Prüfung?

Bei Krankheit:

Wird der Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung krank, muss umgehend die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses hierüber informiert werden und ein ärztliches Attest nachgereicht werden. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Der Prüfling wird zum nächsten Prüfungstermin erneut eingeladen.

Erkrankt der Prüfling während der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt, wenn der Prüfling ein ärztliches Attest bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses umgehend vorlegt. Die Prüfung wird dann beim nächsten Prüfungstermin erneut abgelegt.

Legt der Teilnehmer kein ärztliches Attest vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden!



Bei Nichterscheinen:

Hier ist zu unterscheiden, ob sich der Prüfling unverzüglich entschuldigt und ein wichtiger Grund vorliegt (zum Beispiel mit ärztlichem Attest) oder ob er unentschuldigt fehlt. Hat der Prüfling eine nachgewiesene und begründete Entschuldigung, kann er von der Prüfung zurücktreten, so dass der Versuch nicht zählt.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Prüfung als nicht bestanden.



Bei Abbruch der Prüfung:

Wird der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung krank und kann er dies durch ein ärztliches Attest belegen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt und kann beim nächsten Prüfungstermin erneut abgelegt werden. Wird die Prüfung unentschuldigt abgebrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden; schon erbrachte Prüfungsleistungen werden nicht anerkannt.



Wer stellt das Material und Werkzeug für die Prüfung zur Verfügung?

Soweit Werkzeuge und Materialien nicht für die Prüfung vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden für die Prüfung kostenlos zur Verfügung stellen. Die für die Prüfung notwendigen Werkzeuge und Materialien werden von der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses bei der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben.



Wer bezahlt die Prüfungsgebühr?

Besteht ein Ausbildungsvertrag, muss die Prüfungsgebühr vom Ausbildungsbetrieb gezahlt werden. Dies gilt auch bei Wiederholungsprüfungen, wenn die Ausbildungszeit verlängert wurde.

Nimmt ein sogenannter „Externer“ (Teilnehmer ohne Ausbildungsvertrag) an der Prüfung teil, muss er die Prüfungsgebühr selber tragen. Analog trifft dies auch bei Wiederholern ohne Lehrzeitverlängerung zu.



Was sind die Folgen einer bestandenen Gesellen-/Abschlussprüfung?

Hat der Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung bestanden, endet damit das Ausbildungsverhältnis und zwar mit dem Zugang der Mitteilung des Ergebnisses, die von der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses ausgestellt wird. Das Ausbildungsverhältnis läuft nicht weiter bis zum möglicherweise im Vertrag vereinbarten späteren Datum und muss auch nicht gekündigt werden.

Beispiel: Wenn das Ausbildungsverhältnis am 31.08. eines Jahres laut Lehrvertrag endet und die Ergebnismitteilung am 13.08. eines Jahres eingeht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Zugang des Ergebnisses am 13.08. eines Jahres. Sollte das Lehrverhältnis lt. Lehrvertrag jedoch vor Zugang des Prüfungsergebnisses enden, so gilt das im Lehrvertrag festgelegte Lehrzeitende.

Beispiel: Wenn das Ausbildungsverhältnis lt. Lehrvertrag am 31.08. eines Jahres endet und dass Prüfungsergebnis erst am 03.09. eines Jahres eingeht, endet das Lehrverhältnis bereits am 31.08. eines Jahres. Der Lehrling muss seinen Ausbildungsbetrieb umgehend von der bestandenen Prüfung in Kenntnis setzen.



Was sind die Folgen einer nicht bestandenen Gesellen-/Abschlussprüfung?

Hat der Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht bestanden, so hat er Anspruch darauf, die Lehrzeit beim Ausbildungsbetrieb zu verlängern. Die Verlängerungsabsicht muss jedoch durch den Auszubildenden dem Ausbildungsbetrieb umgehend mitgeteilt werden.

Der Ausbildungsvertrag verlängert sich zunächst bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Wird die Prüfung wiederum nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Prüfling erneut seine Lehrzeit verlängern. In diesem Fall muss der Betrieb den Ausbildungsvertrag noch bis zum Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem ursprünglichen Vertragsende, verlängern. Mit Ablauf des Jahres endet das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls. Diesen Verlängerungswunsch muss der Auszubildende seinem Ausbildungsbetrieb ebenso umgehend mitteilen. Auch die Handwerkskammer ist unverzüglich über die Lehrzeitverlängerungen schriftlich oder elektronisch zu informieren.



Was passiert, wenn der Auszubildende den Ausbildungsvertrag nicht verlängern möchte?

In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis an dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Datum. Es endet durch Zeitablauf und muss nicht gekündigt werden. Der Auszubildende hat jedoch auch ohne Lehrverhältnis das Recht, die Gesellenprüfung zweimal zu wiederholen. Er muss sich nun jedoch selbst zur nächsten Wiederholungsprüfung anmelden. Auch die Prüfungsgebühren muss er selbst tragen.