m&h Fotografie - Hannes Harnack & Merle Busch

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ab dem 12. August 2026 gelten erste Regelungen verpflichtend in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Umsetzung erfolgt schrittweise, weitere Regelungen werden bis 2040 wirksam. Ziel der Verordnung ist es, EU-weit einheitliche Regelungen im Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen zu schaffen, insbesondere, um Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit zu stärken und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Sie gilt für alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig von Verpackungsart und Material. Auch Handwerksbetriebe sind davon betroffen.

Wann sind Handwerksbetriebe betroffen?

Grundsätzlich können Handwerksbetriebe betroffen sein, sobald sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Besonders aufmerksam sollten Betriebe sein, wenn sie:

  • Lebensmittel verpacken oder To-go anbieten
  • Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen
  • Waren aus einem Drittland importieren
  • Waren innerhalb der EU versenden

Welche Rollen und damit verbundenen Pflichten gibt es?

Wichtig zu beachten ist, dass ein Betrieb mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen kann (je nach Produkt, Verpackungsart und Vertriebsweg).

Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen oder herstellen lassen.
(Beispiel: Bäcker, der Bäckertüten mit eigenem Logo bedrucken lässt)
 Die Rolle kann Pflichten z. B. zu Konformitätsnachweisen, Dokumentation, Kennzeichnung und Design auslösen.
Unternehmen, die Verpackungen erstmals in einem EU‑Mitgliedstaat bereitstellen (in Verkehr bringen).
(Beispiel: Maschinenbauer, der Ersatzteile in Verpackung direkt an einen Endkunden in Frankreich versendet)
 Die Rolle kann Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) auslösen (z. B. Registrierung, Berichterstattung, Gebühren/Systembeteiligung).
Unternehmen, die Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an andere Wirtschaftsakteure liefern.
(Beispiel: Messebauer, der Transportverpackungen herstellt und an Betriebe liefert)
 Die Rolle kann Verpflichtung auslösen, Informationen und technische Unterlagen bereitzustellen.
Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Ware aus einem Drittstaat in die EU einführen und hier bereitstellen.
(Beispiel: Metzger, der To‑go‑Teller und Besteck aus China bezieht)
 Vor dem Inverkehrbringen sollte sichergestellt werden, dass Anforderungen eingehalten werden.
Unternehmen, die Verpackungen bereitstellen, ohne sie selbst herzustellen oder zu importieren.
Vor dem Inverkehrbringen sollte sichergestellt werden, dass Anforderungen eingehalten werden.

Einen übersichtlichen Zeitstrahl mit den wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite des ZDH.

Was ändert sich in Deutschland?

Beteiligungspflicht an dualen Systemen nach dem Verpackungsrechtdurchführungsgesetz

Ab dem 12. August werden die nationalen Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten für Verpackungen durch das Verpackungsrechtdurchführungsgesetzt an die PPWR angepasst. Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich auch künftig mit diesen Verpackungen im Bundesgebiet an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. Zusätzlich ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich. Es sind alle Verpackungsarten anzugeben, die für das Inverkehrbringen der Waren verwendet werden. Das gilt auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.

Wer ausschließlich Waren in Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringt, benötigt ebenfalls eine Registrierung im Verpackungsregister.

Aufdruck von Eigenmarken kann zusätzliche Pflichten auslösen

Ist auf der Verpackung (Verkaufs,- Service,- Versandverpackungen) die Marke oder der Name aufgedruckt, gilt der Inhaber dieser Marke oder derjenige, dessen Name aufgedruckt ist, als Erzeuger und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Dabei ist nicht relevant, ob der Produzent der Verpackung im In- oder Ausland sitzt. Damit werden auch Bäckereien, Imbissbetriebe oder Gastronomen durch den Aufdruck ihrer Marke oder ihres Namens zum Erzeuger und systembeteiligungspflichtigen Hersteller. Es muss nicht der Markeninhaber im rechtlichen Sinne sein, auch Markennutzungsrechte führen zur Pflicht.

 Mögliche Erleichterungen:

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme): Ist der Auftraggeber, der Marke oder Namen aufbringen lässt, Kleinstunternehmer, bleibt der Lieferant Erzeuger und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser seinen Sitz im selben Mitgliedsstaat hat.
  • Delegation an den Lieferanten: Auch Betriebe, die keine Kleinstunternehmer sind, können bei Verpackungen mit Marken oder Namen, die Pflichten an den Lieferanten delegieren. Der Lieferant bleibt Erzeuger und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Voraussetzung ist, dass der Lieferant dies anbietet und seinen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

Die o.g. Anmeldung im Verpackungsregister muss unabhängig davon immer erfolgen, auch für Kleinstunternehmen und Delegation!

Besondere Aufmerksamkeit im Lebensmittelhandwerk: PFAS-Grenzwerte und Fokus auf Mehrweg

Für bestimmte PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab 12. August 2026 Grenzwerte. Nachweise, dass die eingesetzten Verpackungen den Anforderungen entsprechen sollten vom Lieferanten schriftlich eingeholt und aufbewahrt werden.

Betriebe, die Speisen und Getränke to go anbieten, müssen ab Februar 2027 von Kunden mitgebrachte Behältnisse befüllen können. Zusätzlich muss ab Februar 2028 eine Mehrwegalternative angeboten werden.

Kontakt

Für eine erste Einschätzung zur nationalen Umsetzung in Deutschland unterstützt:

Christian Fuchs

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Tel. 09431 885-304

christian.fuchs--at--hwkno.de

Weitere Informationen

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

 Registrierung im Verpackungsregister LUCID

 Serviceverpackungen: Was ändert sich durch die PPWR?

Achtung bei Importen aus Drittstaaten

Als importierender Betrieb von verpackten Waren oder Materialien aus Ländern außerhalb der EU sollte man vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht und die entsprechenden Nachweise und Informationen vorliegen. Andernfalls ist eine rechtskonforme Bereitstellung auf dem Unionsmarkt in der Regel nicht möglich.

Exporte in andere EU-Länder besonders prüfen

Da die PPWR den gesamten Verpackungszyklus betrifft, können beim Export insbesondere Pflichten im Zusammenhang mit der Entsorgung bzw. dem Verpackungsabfall im Zielland relevant werden. Bei Lieferungen von verpackten Produkten an Endabnehmer in anderen EU‑Mitgliedstaaten kann man als Hersteller eingeordnet werden. Damit einhergeht die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), insbesondere:

  • Registrierung in einem Herstellerregister,
  • Teilnahme an einem Rücknahmesystem/Systembeteiligung,
  • Meldungen/Berichte und Gebühren
  • ggf. Bestellung eines ansässigen Bevollmächtigten

Register und Systeme werden in den EU‑Mitgliedstaaten in der Regel national verwaltet.

Kontakt

Für eine erste Einschätzung zu Anforderungen beim Export in der EU unterstützt:

Franziska Pilz

Außenwirtschaftsberaterin

Tel. 0941 7965-113

franziska.pilz--at--hwkno.de

Weitere Informationen

kostenlose Online-Erstberatung der AHK Frankreich