Rechtliche GestaltungsmöglichkeitenVOB und Werkverträge
Für Sie als Handwerksbetrieb ist nicht nur die handwerkliche Tätigkeit von Bedeutung, sondern auch die rechtliche Gestaltung Ihrer Verträge.
Für die Fälle des Hausbaus oder der Umbauarbeiten waren bis Ende 2017 im gesetzlichen Werkvertragsrecht keine ausreichend bauspezifischen Regelungen vorhanden. Aus diesem Grund wurde in vielen Fällen die VOB Teil B vereinbart. Da die VOB Teil B keine gesetzliche Regelung darstellt, muss sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
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Die VOB Teil B genießt eine sogenannte Privilegierung. Das bedeutet, dass die einzelnen Regelungen einer Inhaltskontrolle bezüglich ihrer Wirksamkeit entzogen sind. Diese Privilegierung greift jedoch nur, wenn die VOB Teil B unverändert in den Vertrag einbezogen wird.
Bei Verträgen mit Verbrauchern besteht keine Privilegierung, wenn der Vertrag durch Sie als Unternehmer gestellt wird. Es findet eine inhaltliche Kontrolle aller Regelungen statt. Somit ist von der Verwendung der VOB bei Verbrauchern abzuraten. Unser Merkblatt zur VOB-Vereinbarung finden Sie im exklusiven Kundenbereich.
Bei der Durchführung von Bauleistungen kommt es zu vielfältien Fragen. Was gilt es beispielsweise zu beachten, wenn es zu terminlichen Verzögerungen kommt oder wenn Vorleistungen anderer Unternehmer nicht mangelfrei sind. Hierfür halten wir im Rahmen unserer Beratungsleistung verschiedene Musterformulierungen (zum Beispiel Behinderungsanzeigen, Bedenkenanmeldungen) für Sie bereit.
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Wenn Sie die Geltung der VOB Teil B nicht vereinbaren wollen oder bei Verbrauchern nicht sollten, liegt ein Bauvertrag nach BGB vor. Mit Inkraftreten zum 01.01.2018 wurde im BGB der Bauvertrag als Vertragstyp eingefügt. Im Werkvertragsrecht gibt es neben den allgemeine Regeln spezielle Regelungen für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag.
Was im Rahmen der Reform geändert wurde, finden Sie unter "Mehr zum Thema" in unserem Artikel "Reform des Bauvertragsrechts".
Im Falle einer Beauftragung von Subunternehmern lauern viele Fallen und auch Haftungsgefahren. Im Merkblatt haben wir zusammengefasst, was beim Einsatz von Subunternehmern zu beachten ist.
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Hinweis
Die VOB Teil B muss bei Bauherren, die nicht im Baugewerbe tätig sind, beigefügt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-130
Fax 0941 7965 198