FAQs



Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Vielzahl von Aufgaben für ihre Mitglieder erbringt. Diese Aufgaben sind gesetzlich in der Handwerksordnung festgelegt.
Der Bezirk der Handwerkskammer deckt sich mit den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz mit rund 20.000 Quadratkilometern über zwei Millionen Einwohnern. Der Kammerbezirk umfasst einen aktiven Wirtschaftsraum mit der Grenzregion zur Tschechischen Republik und zu Oberösterreich und beinhaltet die kreisfreien Städte Landshut, Passau, Straubing sowie Amberg, Regensburg und Weiden.
Das Handwerk in Ostbayern - im zweitgrößten Handwerkskammerbezirk Bayerns - umfasst über 37.400 Handwerksbetriebe, darunter rund 20.500 selbstständige Handwerksunternehmen im zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerk. Diese Handwerksunternehmen beschäftigen 212.000 tätige Personen und erwirtschaften einen Nettoumsatz von 27 Milliarden Euro. Darüber hinaus werden derzeit knapp 16.000 Lehrlinge ausgebildet.
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen aus dem Handwerk, die selbständig eine sogenannte nicht-wesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben. Das ist im § 90, Abs. 2 bis 4 der Handwerksordnung festgelegt.
Unter einem zulassungspflichtigen Handwerk versteht man Gewerbe, zu deren selbständiger Ausübung in der Regel ein Meisterbrief notwendig ist. Diese 41 Berufe sind in der Anlage A, B1 und B2 der Handwerksordnung (Anlagen A B1 und B2_2212.pdf) aufgeführt.
Eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erhält auch, wer eine Gesellenprüfung in dem betreffenden Handwerk bestanden und in dem Beruf sechs Jahre gearbeitet hat, davon vier Jahre in leitender Stellung. Das ist in § 7b der Handwerksordnung geregelt.
Ein zulassungsfreies Handwerk kann ohne einen Qualifikationsnachweis, wie den Meisterbrief, selbständig betrieben werden. In diesen Berufen kann jedoch ein Meisterbrief erworben werden. Die 53 zulassungsfreien Handwerksberufe sind in der Anlage A, B1 und B2 der Handwerksordnung (Anlagen A B1 und B2_2212.pdf) aufgeführt.

Zum handwerksähnlichen Gewerbe zählen in der Regel einfache Tätigkeiten aus dem Bereich des Handwerks, die ohne Meisterbrief selbständig ausgeübt werden können. Diese Berufe sind in der Anlage A, B1 und B2 der Handwerksordnung (Anlagen A B1 und B2_2212.pdf) aufgelistet.

Nicht wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks sind insbesondere solche, die in bis zu drei Monaten erlernt werden können oder die für das betreffende Handwerk nebensächlich sind. Diese nicht-wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks, die selbständig ohne Qualifikationsnachweis erbracht werden können, sind im § 1, Abs. 2 der Handwerksordnung geregelt.
Das zentrale Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung, die aus 48 Mitgliedern besteht. 32 Vollversammlungsmitglieder vertreten die Selbständigen und 16 die Arbeitnehmer. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte wiederum den Vorstand, der aus einem Präsidenten, fünf Vizepräsidenten (davon zwei von der Arbeitnehmerseite) und zwölf weiteren Mitgliedern besteht.
Auch die Geschäftsführung, die aus hauptamtlichen Mitarbeitern der Handwerkskammer besteht, wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand ist für die Verwaltung der Handwerkskammer verantwortlich. Nach außen wird die Handwerkskammer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer vertreten.
Ehrenamtliches Engagement ist in der Vollversammlung und im Vorstand, aber auch in zahlreichen Prüfungsausschüssen möglich, ausdrücklich erwünscht und für die richtige Aufgabenerfüllung im Sinne des Handwerks dringend notwendig. Hierdurch werden das Fachwissen und die Vorstellungen der Mitglieder in die Arbeit der Handwerkskammer eingebracht, wodurch diese direkt an den Bedürfnissen der Betriebe ausgerichtet wird.
Ihre Aufgaben kann die Handwerkskammer nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung.
Viele Aufgaben darf die Handwerkskammer nur erfüllen, wenn alle Mitglieder des Wirtschaftsbereichs Handwerk eine Mitwirkungsmöglichkeit haben. Dies gilt vor allem für die hoheitlichen Aufgaben und die Politikberatung.
Das Leistungsspektrum der Handwerkskammer gliedert sich in drei große Bereiche: die hoheitlichen Aufgaben, die Interessenvertretung und die Dienstleistungen Bildung und Beratung für die Mitglieder.
Hoheitliche Aufgaben werden der Handwerkskammer vom Staat zur Erfüllung übertragen und von ihr wirtschaftlich, effektiv und im Sinne des Handwerks erbracht. Diese Selbstverwaltung hoheitlicher Aufgaben ist deshalb ein Beispiel für die erfolgreiche Einbeziehung der Wirtschaft in die Erfüllung öffentlicher Pflichten und damit auch für eine effiziente Entbürokratisierung.
Dazu gehören vor allem die Führung der Handwerksrolle und des Verzeichnisses des handwerksähnlichen Gewerbes, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung, das Führen der Lehrlingsrolle und die organisatorische Durchführung von Prüfungen, die Errichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden sowie die Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften.
Die Handwerkskammer setzt sich, gemeinsam mit den anderen Handwerksorganisationen, bei der Politik dafür ein, dass die politischen Rahmenbedingungen für die Betriebe verbessert werden. Die Handwerkskammer ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Behörden bei der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und die Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten.
Diesen Aufgaben kommt die Handwerkskammer auf Aufforderung des Staates, in den meisten Fällen aber aus eigener Initiative, z. B. bei der Einbringung eigener politischer Vorschläge, nach.
Die Handwerkskammer wirkt an Gesetzesinitiativen mit, nimmt schriftlich und bei Anhörungen zu allen handwerksrelevanten Gesetzentwürfen Stellung, macht eigene Vorschläge zur Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen, pflegt den Kontakt zu Parlamenten, Parteien und Behörden, führt Wirtschaftsbeobachtung durch und erstellt daraus Statistiken und Konjunkturberichte und führt eine umfangreiche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Handwerk durch.

Die Handwerkskammer erbringt Dienstleistungen für ihre Mitglieder schwerpunktmäßig in den beiden Bereichen individuelle Betriebsberatungen sowie Aus- und Weiterbildung.
Das breit gefächerte Beratungsspektrum umfasst die Bereiche

  • Betriebswirtschaft
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Technik
  • EDV und Umweltschutz
  • Außenwirtschaft
  • Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildungsangebote der Handwerkskammer beinhalten die überbetriebliche Unterweisung für Lehrlinge, zahlreiche Fortbildungsangebote von der Betriebwirtschaft über Technik und EDV bis zu Recht und Führungsaufgaben sowie Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung.

Die umfangreichen Beratungsleistungen der Handwerkskammer sind für Mitglieder sowie für Existenzgründer kostenlos. Für die Bildungsangebote wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.