Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 9 EU/EWR HwV



Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen(1) gemäß § 9 EU/EWR HwV

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Ausgeübter Beruf:

Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz(3):

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Vorstehende Fragen wurden wahrheitsgemäß beantwortet. Mir ist bekannt, dass bei Gewerben der Nummern
12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung(5) Dienstleistungen erst nach Überprüfung der
Berufsqualifikation erbracht werden dürfen, oder wenn die Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.

Elektronische Übermittlung

Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Der Antragstellende erklärt ausdrücklich, mit der im Formular bezeichneten Person identisch zu sein, und dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches erfolgen kann.

* Pflichtfeld

Feedbackmöglichkeit für diesen Online-Service 

(1) Das Formular dient Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in einem
      Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 9 Abs. 1 EU/EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht. Es dient des Weiteren der Anzeige
      wesentlicher Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (§ 9 Abs. 4 S. 1 EU/EWR HwV). Zuständig für
      die Entgegennahme der Anzeige ist die Kammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll.
      Hinweis: Gemäß § 9 Abs. 4 S. 2 EU/EWR HwV besteht eine Verpflichtung zur jährlichen formlosen Wiederholung der Anzeige, wenn in dem fraglichen Zeitraum die
      weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde.
      Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 11 EU/EWR HwV bußgeldbewehrt ist.
(2) Nennung wesentlicher Tätigkeitsmerkmale, die unter der Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat ausgeübt werden.
(3) Für die Zwecke dieser Meldung bedeutet „rechtmäßige Niederlassung“ die ordnungsgemäße Berufsausübung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die       Berufsqualifikation, die Ausbildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie aller Bedingungen für die Berufsausübung. Die Berufsausübung darf nicht untersagt
      worden sein, auch nicht vorübergehend. Inhaber von Berufsqualifikationen aus Drittländern müssen zur Erbringung von Dienstleistungen neben der rechtmäßigen       Niederlassung auch eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der ihre Qualifikationen nach einzelstaatlichem Recht
      anerkannt hat, anhand einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
(4) Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang oder die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation
      gebunden sind.
(5) Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker.