Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 9 EU/EWR HwV
Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen(1) gemäß § 9 EU/EWR HwV
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(1) Das Formular dient Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in einem
Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 9 Abs. 1 EU/EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht. Es dient des Weiteren der Anzeige
wesentlicher Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (§ 9 Abs. 4 S. 1 EU/EWR HwV). Zuständig für
die Entgegennahme der Anzeige ist die Kammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Hinweis: Gemäß § 9 Abs. 4 S. 2 EU/EWR HwV besteht eine Verpflichtung zur jährlichen formlosen Wiederholung der Anzeige, wenn in dem fraglichen Zeitraum die
weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 11 EU/EWR HwV bußgeldbewehrt ist.
(2) Nennung wesentlicher Tätigkeitsmerkmale, die unter der Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat ausgeübt werden.
(3) Für die Zwecke dieser Meldung bedeutet „rechtmäßige Niederlassung“ die ordnungsgemäße Berufsausübung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Berufsqualifikation, die Ausbildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie aller Bedingungen für die Berufsausübung. Die Berufsausübung darf nicht untersagt
worden sein, auch nicht vorübergehend. Inhaber von Berufsqualifikationen aus Drittländern müssen zur Erbringung von Dienstleistungen neben der rechtmäßigen Niederlassung auch eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der ihre Qualifikationen nach einzelstaatlichem Recht
anerkannt hat, anhand einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
(4) Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang oder die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation
gebunden sind.
(5) Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker.