Erhöhungen der Mautsätze ab 2023. Ausweitung des einbezogenen Gewichtsbereiches ab 01.07.2024Ausweitung der Bundesfernstraßenmaut und neue Mautsätze

Zum Jahresbeginn 2023 wurden bereits auf Autobahnen und Bundesstraßen die Mautsätze angehoben.  Die Mauttarife (inklusive CO2-Aufschlag) können Sie aufgeschlüsselt nach Gewichts- und Schadstoffklassen auf der Seite von TollCollect abrufen.

Bitte beachten Sie:

Seit dem 01.12.2023 ist für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG, Fahrzeugschein-Feld F.2) ausschlaggebend, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Fahrzeugschein-Feld F.1).



Neben Regelungen zur CO2-Bepreisung und zu etappenweisen Mautsatzerhöhungen erfolgte eine Ausweitung der Mautpflicht für Autobahnen und Bundesstraßen auf Fahrzeuge mit dem Gewichtsbereich über 3,5 bis weniger als 7,5 t tzGm. Auf Anregung des ZDH wurde die Ausnahmeregelung neben dem Handwerk auch auf „mit dem Handwerk vergleichbare Berufe“ bezogen.

Trotz Ausdehnung der Bundesfernstraßenmaut (BFStrMG) auf den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) werden ein Großteil der Handwerksbetriebe durch die Handwerkerausnahme auch zukünftig von Mautzahlungen freigestellt bleiben.



Bitte beachten Sie:

Die Mautpflicht wird nur relevant, wenn das „Motorfahrzeug“ über 3,5 t tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt. Die Handwerkausnahme gilt nur bis unter 7,5 t tzGm. Ab 7,5 t tzGm gibt es keine Ausnahme für das Handwerk. Es greifen die allgemeinen Regelungen zur Mautpflicht.

Hierzu gibt es unter anderem folgende Ausnahmen:

  • Fahrzeuge bis zu 4,25 t tzGm, sofern sie emissionsfrei sind (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BFStrMG)
  • schwere Nutzfahrzeuge (= Nutzfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg sowie Nutzfahrzeuge der Klassen M3 und N3), sofern sie emissionsfrei sind, allerdings nur bis zum 31.12.2025 (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BFStrMG)


Der ZDH befindet sich seit Herbst 2023 im Austausch mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) über eine praxisgerechte Auslegung und gewerkespezifische Details der Handwerkerausnahme. Erste FAQ wurden auf den Seiten von BALM und Toll Collect veröffentlicht.



Weitere Informationen zur Registrierung der Handwerkerausnahme

Es gibt für Handwerksbetriebe die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis vorab bei Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen zu lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben von „Mautbrücken“ und „Mautsäulen“ zu vermeiden.
Zur Eintragung der Vorabbefreiung sind Angaben zum Unternehmensnamen und Sitz, zur Eintragung gemäß den Anlagen der Handwerksordnung A, B1 und B2 sowie zu den auf den Betrieb gemeldeten Fahrzeugen erforderlich.

Bitte beachten Sie:

Bei jeder Einzelfahrt muss die Einhaltung der Voraussetzungen der Handwerkerausnahme gewährleistet sein.

Ist bei einer Einzelfahrt die Voraussetzungen für die sonst vorliegende und gemeldete Handwerkerausnahme nicht erfüllt, ist das Fahrzeug für diese Fahrt mautpflichtig. Toll Collect empfiehlt in diesem Fall die Buchung und Bezahlung dieser Fahrt über die Toll Collect-App oder die Toll Collect-Website abzuwickeln.



 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de



 Download

Mautsätze ab 1. Januar 2023



 Achtung

Die Handwerkerausnahme wird nur für den Gewichtsbereich über 3,5 bis weniger als 7,5 Tonnen gelten.









 Links

FAQ zur Handwerkerausnahme bei Toll Collect

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Infos und die Liste der Berufe











Toll Collect:

FAQ zur Handwerkerausnahme und Meldung

freiwillige Meldung