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Handwerkskammer
Niederbayern-Oberpfalz

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Gesellen- und Abschlussprüfung

Im Überblick

  1. Zuständigkeiten
  2. Prüfungsarten
  3. Anmeldung
  4. Zulassungsvoraussetzungen
  5. Sonderzulassungen
  6. Prüfungsanforderungen
  7. Prüfungszeiträume/-termine
  8. Häufige Fragen

 

1. Zuständigkeiten

 

Für die Abnahme der Gesellen-/Abschlussprüfungen errichtet die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Prüfungsausschüsse.

Sie hat die Kreishandwerkerschaften bzw. selbständige Innungen mit der Durchführung und Organisation als „geschäftsführende Stelle" beauftragt.

Welcher Prüfungsausschuss bzw. welche geschäftsführende Stelle für die Durchführung der Gesellen- und Abschlussprüfungen zuständig sind, erfahren Sie hier.


2. Prüfungsarten

 

Während der Berufsausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischenprüfung durchgeführt.

 

Die Zwischenprüfung findet überwiegend vor Ende des 2. Ausbildungsjahres statt. Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Am Ende der Ausbildung findet die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (für nicht handwerkliche Berufe) statt. An dieser Prüfung kann nur teilnehmen, wer die Zulassungsvoraussetzungen (siehe „Zulassungsvoraussetzungen") gemäß Gesellen-/Abschlussprüfungsordnung nachweisen kann.


Gestreckte Gesellenprüfung

 

In bereits 11 Ausbildungsberufen des Handwerks ist die „gestreckte Gesellenprüfung" als neue Form der Gesellenprüfung eingeführt worden.

 

Die Gesellen-/Abschlussprüfung wird dabei in zwei zeitlich auseinanderfallende Prüfungsteile gegliedert, d. h. die Zwischenprüfung wird zum „ersten Teil" der Gesellen-/Abschlussprüfung aufgewertet.

Grundlage ist die jeweilige Ausbildungsordnung der entsprechenden Ausbildungsberufe.

 

Für folgende Ausbildungsberufe des Handwerks wird die „gestreckte Gesellenprüfung" durchgeführt:

 

  • Ausbildungsordnung zum/zur Elektroniker/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Elektroniker/in für Maschinen- und Antriebstechnik
  • Ausbildungsordnung zum/zur Feinwerkmechaniker/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Kraftfahrzeugmechatroniker/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Mechaniker/in für Karosserieinstandhaltungstechnik
  • Ausbildungsordnung zum/zur Mechaniker/in für Landmaschinentechnik
  • Ausbildungsordnung zum/zur Metallbauer/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Systemelektroniker/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Zweiradmechaniker/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Friseur/in
  • Ausbildungsordnung zum/zur Zerspanungsmechaniker
  • Ausbildungsordnung zum/zur Kaufmann/-frau im Einzelhandel

Aus den Ergebnissen der Teile 1 und 2, die je nach Handwerksbereich verschieden gewichtet werden, wir das Gesamtergebnis der Prüfung gebildet.

3. Anmeldung

 

Die Anmeldung bzw. der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch den Lehrling (Auszubildende/r) schriftlich unter Verwendung der von der Handwerkskammer vorgegebenen Formulare vorzunehmen bzw. zu stellen.

 

Das Anmeldeformular wird dem Lehrling über den Ausbildungsbetrieb bei der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung bzw. bei der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung bzw. Teil 2 der Gesellenprüfung von der geschäftsführenden Stelle zugesandt.


4. Zulassungsvoraussetzungen

Eine Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erfolgt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat,
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (der oder die Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen („Gestreckte Prüfung") durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

 

Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen

  • wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  • wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (der oder die Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

 

Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen:

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat und
  • wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (der oder die Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

5. Sonderzulassungen

Weitere Zulassungen zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung sind unter anderem in folgenden besonderen Fällen möglich (Information zur Externenprüfung):

 

  • der Lehrling (der oder die Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden oder der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 37 Abs. 1 HwO).
  • Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. (§ 37 Abs. 2 HwO).

Über die Zulassung zur Gesellen-/Umschulungsprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 37 a HwO). Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Über die Zulassung zur Abschluss-/Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle (§ 46 BBiG). Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Falle der Zulassung erhält der/die Prüfungsbewerber/in den Zulassungsbescheid.


6. Prüfungsanforderungen

 

In der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse gemäß der Ausbildungsordnung besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.


7. Prüfungszeiträume/Prüfungstermine

 

Grundsätzlich finden Gesellen-/Abschlussprüfungen zweimal im Jahr statt.

 

Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, die im Kammerbezirk abgehalten werden, werden durch die Handwerkskammer im Internet regelmäßig bekanntgegeben.

 

Für die praktischen Prüfungen gibt es keine einheitlichen Termine. Diese werden von der geschäftsführenden Stelle in Absprache mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und können dort erfragt werden.


8. Häufige Fragen

Unter welchem Prüfungszeitraum fällt der Prüfling bei Erstablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung?

 

An Winterprüfungen können Lehrling teilnehmen, die in der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 30.04. des drauffolgenden Jahres auslernen.

Im Sommer können Lehrlinge die Gesellen-/Abschlussprüfung ablegen, die in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.10. eines Jahres ihre Ausbildung beenden.

Sollte ein/e Auszubildende/r in der jeweils früheren Prüfungsperiode antreten wollen, so muss sie/er einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen (siehe auch Punkt „Sonderzulassungen").

 

"Externe" Prüflinge (ohne Ausbildungsvertrag) oder Wiederholer ohne registrierte Lehrzeitverlängerung müssen sich wegen der Prüfungsteilnahme mit der geschäftsführenden Stelle in Verbindung setzen.


Ist der Prüfling für die Zeit der Prüfung freizustellen?

Ja! Der Ausbildungsbetrieb muss die/den Auszubildende/n für die Zwischen und Gesellen-/Abschlussprüfung freistellen. Dies gilt für alle Teile der Prüfungen.

Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) sind gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der unmittelbar der schriftlichen Gesellen-/Abschlussprüfung vorangeht, freizustellen.


Was passiert bei Krankheit, Nichterscheinen oder Abbruch der Prüfung?

Bei Krankheit:

 

Wird der/die Prüfungsteilnehmer/in vor Beginn der Prüfung krank, muss umgehend die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses hierüber informiert werden und ein ärztliches Attest nachgereicht werden. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Der Prüfling wird zum nächsten Prüfungstermin erneut eingeladen.

Erkrankt der Prüfling während der Prüfung, gilt die Prüfung als unterbrochen, wenn der Prüfling ein ärztliches Attest bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses umgehend vorlegt. Die Prüfung wird dann beim nächsten Prüfungstermin fortgesetzt.

Legt der/die Teilnehmer/in kein ärztliches Attest vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden!

Bei Nichterscheinen:

 

Hier ist zu unterscheiden, ob sich der Prüfling unverzüglich entschuldigt und ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. mit ärztlichem Attest) oder ob er unentschuldigt fehlt.

Hat der Prüfling eine nachgewiesene und begründete Entschuldigung, kann er von der Prüfung zurücktreten, so dass der Versuch nicht zählt.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

Bei Abbruch der Prüfung:



Wird der/die Prüfungsteilnehmer/in während der Prüfung krank und kann er/sie dies durch ein ärztliches Attest belegen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als unterbrochen und kann beim nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden.

Wird die Prüfung unentschuldigt abgebrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden; schon erbrachte Prüfungsleistungen werden nicht anerkannt.


Wer stellt das Material und Werkzeug für die Prüfung zur Verfügung?



Soweit Werkzeuge und Materialien nicht für die Prüfung vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese der/dem Auszubildenden für die Prüfung kostenlos zur Verfügung stellen. Die für die Prüfung notwendigen Werkzeuge und Materialien werden von der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses bei der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben.


Wer bezahlt die Prüfungsgebühren?



Besteht ein Ausbildungsvertrag, müssen die Prüfungsgebühren vom Ausbildungsbetrieb gezahlt werden. Dies gilt auch bei Wiederholungsprüfungen, wenn die Ausbildungszeit verlängert wurde.

 

Nimmt ein sog. „Externer" (Teilnehmer ohne Ausbildungsvertrag) an der Prüfung teil, muss er/sie die Prüfungsgebühren selber tragen. Analog trifft dies auch bei Wiederholern ohne Lehrzeitverlängerung zu.


Was sind die Folgen einer bestandenen Gesellen-/Abschlussprüfung?



Hat der/die Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung bestanden, endet damit das Ausbildungsverhältnis und zwar mit dem Zugang der Mitteilung des Ergebnisses, die von der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses ausgestellt wird. Das Ausbildungsverhältnis läuft nicht weiter bis zum möglicherweise im Vertrag vereinbarten späteren Datum und muss auch nicht gekündigt werden.

Beispiel: Wenn das Ausbildungsverhältnis am 31.08. eines Jahres lt. Lehrvertrag endet und die Ergebnismitteilung am 13.08. eines Jahres eingeht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Zugang des Ergebnisses am 13.08. eines Jahres.

Sollte das Lehrverhältnis lt. Lehrvertrag jedoch vor Zugang des Prüfungsergebnisses enden, so gilt das im Lehrvertrag festgelegte Lehrzeitende.

Beispiel: Wenn das Ausbildungsverhältnis lt. Lehrvertrag am 31.08. eines Jahres endet und das Prüfungsergebnis erst am 03.09. eines Jahres eingeht, endet das Lehrverhältnis bereits am 31.08. eines Jahres.

Der Lehrling muss seinen Ausbildungsbetrieb umgehend von der bestandenen Prüfung in Kenntnis setzen.


Was sind die Folgen einer nicht bestandenen Gesellen-/Abschlussprüfung?



Hat der/die Auszubildende die Gesellen-/ und Abschlussprüfung nicht bestanden, so hat sie/er Anspruch darauf, die Lehrzeit beim Ausbildungsbetrieb zu verlängern. Die Verlängerungsabsicht muss jedoch durch den Auszubildenden dem Ausbildungsbetrieb umgehend mitgeteilt werden.

 

Der Ausbildungsvertrag verlängert sich zunächst bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Wird die Prüfung wiederum nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Prüfling erneut seine Lehrzeit verlängern. In diesem Fall muss der Betrieb den Ausbildungsvertrag noch bis zum Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem ursprünglichen Vertragsende, verlängern. Mit Ablauf des Jahres endet das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls. Diesen Verlängerungswunsch muss die/der Auszubildende seinem Ausbildungsbetrieb ebenso umgehend mitteilen.

 

Auch die Handwerkskammer ist unverzüglich über die Lehrzeitverlängerungen schriftlich zu informieren.


Was passiert, wenn der Auszubildende den Ausbildungsvertrag nicht verlängern möchte?



In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis an dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Datum. Es endet durch Zeitablauf und muss nicht gekündigt werden. Die/Der Auszubildende hat jedoch auch ohne Lehrverhältnis das Recht, die Gesellenprüfung zweimal zu wiederholen. Sie/Er muss sich nun jedoch selbst zur nächsten Wiederholungsprüfung anmelden. Auch die Prüfungsgebühren muss sie/er selbst tragen.