Bestellungsgrundlagen
Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe.
Bestellungsvoraussetzungen
- Für die öffentliche Bestellung muss ein allgemeines Bedürfnis vorliegen.
- Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn er
in die Handwerksrolle, ins Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen ist (regelmäßige Mindesteintragungszeit: 3 Jahre) und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist;
das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat;
die persönliche Eignung besitzt;
seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;
über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.
- Als Sachverständiger kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt ist, aber nicht in die Handwerksrolle, ins Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist
zudem
in den letezten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das er bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion
und
seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.
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