Änderungen und Verschärfungen des NachweisgesetzesNeues Nachweisgesetz seit 1. August 2022

Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152 verabschiedet und der Bundesrat hat diesem Gesetz am 8. Juli 2022 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen und Verschärfungen des Nachweisgesetzes traten zum 1. August 2022 in Kraft.

Das Nachweisgesetz hat bisher schon den Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Allerdings hatte das Nichtbeachten dieser Regelung keine Geldbuße zur Folge.

Dies ändert sich mit Inkrafttreten des neuen bzw. angepassten Nachweisgesetzes. Neben der nun gesetzlich verankerten Möglichkeit, bei Verstößen gegen die Vorschriften des neuen Nachweisgesetzes eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro zu verhängen, wurden auch der Katalog der zwingend schriftlich niederzulegenden wesentlichen Vertragsbedingungen erweitert und die Fristen verschärft.



Zusätzliche Vertragsbedingungen seit 1. August 2022

Zu den schon im bisher geltenden § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen sind nun zusätzlich folgende in Schriftform und vom Arbeitgeber unterzeichnet an die Arbeitnehmer auszuhändigen:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum
  • Evtl. Hinweis, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen sowie die Vergütung der Überstunden
  • Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts, getrennte Angabe von Entgeltbestandteilen wie Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen und anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts (z. B. Aufstockungsbetrag bei betrieblicher Altersversorgung)
  • Vereinbarte Ruhepausen und –zeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG: 1. Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, 2. Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, 3. Zeitrahmen, bestimmt durch die Referenztage und –stunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist und 4. Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitsgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Im Falle der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger (insbesondere bei betrieblicher Altersversorgung über Unterstützungskassen) dessen Namen und Anschrift, außer der Versorgungsträger ist zu dieser Information verpflichtet
  • Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer das einzuhaltenden Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen 


Auslandseinsätze außerhalb der BRD

Bei länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauernden Arbeitseinsätzen außerhalb der BRD sind neben den wesentlichen Vertragsbedingungen gem. § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG (neu) noch das Einsatzland, geplante Dauer des Einsatzes, die Währung, in der die Entlohnung erfolgt und sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- und Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-. Verpflegungs- und Unterbringungskosten und ggfls. Rückkehrbedingungen gem. § 2 Abs. 2 NachwG (neu) schriftlich aufzuführen. Bei Entsendungen im Sinne der geänderten Entsenderichtlinie muss die Niederschrift gem. § 2 Abs. 3 NachwG (neu) noch folgende zusätzliche Angaben enthalten: Entlohnung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Arbeit geleistet werden soll sowie Link zu einziger offizieller nationaler Website, die der Mitgliedstaat betreibt

 

Fristen

Zu beachten sind die unterschiedlichen Fristen gem. § 2 Abs. 1 S. 4 NachwG (neu), bis wann die Niederschrift bzw. der Arbeitsvertrag unterschrieben an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden muss - je nach Vertragsbedingung hat dies spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, spätestens am siebten Kalendertag oder spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. 

Auch Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag , an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht bei Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Wir empfehlen, alle wesentlichen Vertragsbedingungen sofort bei Arbeitsantritt festzuhalten, damit Sie keine Frist übersehen.
Am Besten, Sie verwenden gleich zu Beginn unsere Arbeitsvertragsmuster. Diese können Sie bei uns anfordern.

 

Altverträge bzw. bereits bestehende Arbeitsverhältnisse

Für vor dem 1. August 2022 bestehende Arbeitsverhältnisse muss kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, soweit er die in dem neuen § 2 Nachweisgesetz geforderten Angaben und Voraussetzungen erfüllt. ABER, wenn nicht, bzw. wenn bisher kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, dann kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm je nach wesentlicher Vertragsbedingung spätestens am siebten Tag bzw. spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung eine Niederschrift entsprechend der Neuregelung aushändigt.

 

Praktikumsverträge

Auch bei Abschluss eines Praktikumsvertrags sind die in § 2 Abs. 1 a NachwG aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen.

 

Elektronische Form ist ausgeschlossen

In allen Fällen gilt, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ausgeschlossen ist.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de

 Achtung

Bei Nichteinhaltung droht Geldbuße bis zu 2.000 Euro



 Wichtig

Elektronische Form ist ausgeschlossen!



 Download

Ein Merkblatt sowie eine Synopse des ZDH finden Sie im exklusiven Kundenbereich