Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung

Aufgrund einer EU-Verordnung haben Unternehmer, die an Verbraucher Waren oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg verkaufen beziehungsweise erbringen, den Verbraucher seit dem 09.01.2016 auf die die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung bei Uneinigkeit über die vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen. Hierzu muss ein Link zur OS-Plattform in den Internetauftritt eingebettet sein. Wir hatten hierzu bereits informiert .

Seit 01.02.2017 gibt es weitere Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), wenn Sie Verbraucher als Kunden haben und über eine Website verfügen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Das VSBG gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern und soll zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung beitragen. Beachten Sie: Die Verpflichtung besteht nicht nur für Fernabsatzverträge. Sie besteht auch bei Verträgen, die Sie mit Verbrauchern in Ihrem Geschäft unter Einbeziehung von AGB abschließen.

Das VSBG enthält zwei Informationspflichten:



1. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG

Sie müssen auf Ihrer Webseite und/oder in Ihren AGB den Verbraucher darüber informieren, inwieweit Sie sich freiwillig bereit erklären oder verpflichtet sind an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Schließen Bauunternehmen mit Verbrauchern einen Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag ab, gibt es seit Juli 2017 den Ombudsmann Immobilien IVD/ VPB – Grunderwerb und Verwaltung als spezielle Schlichtungsstelle.

Für  alle Handwerksbetriebe, die mit Verbrauchern keinen Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag abgeschlossen haben,  ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl zuständig.

 Achtung

Eine gesetzliche Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen existiert im Handwerk bisher nicht. Falls Sie sich freiwillig zur Teilnahme verpflichtet hätten, müssten Sie die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) benennen.
Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Sie die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Webseite und/oder AGB unterrichten.
Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Wir empfehlen eine Aufnahme der Informationen in das Impressum Ihrer Website.

 Ausnahme

Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Zahl der Personen, das heißt Teilzeitkräfte zählen als je eine Person). Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres.



2. Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit nach § 37 VSBG

Wenn Sie eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht selbst beilegen können, müssen Sie  diesen in Textform (Papier, Email, Fax) informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle (unter Angabe von deren Anschrift und Webseite) er sich wenden kann. Sie müssen zugleich angeben, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.

 Achtung

Diese Verpflichtung besteht für alle Unternehmer. Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an.
Für die Handwerksbetriebe ist momentan die Universalschlichtungsstelle in Kehl zuständig.



Beachte

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften besteht die Gefahr einer Abmahnung oder eines Unterlassungsverfahrens nach dem Unterlassungsklagegesetz.

Eine weitere Übersicht können Sie auch der Seite des Bundesjustizministeriums entnehmen.

 

  Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de



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Links

Verbraucherschlichtungsstellen

















 Homepage

www.verbraucher-schlichter.de

Bundesjustizministerium