Falsche Bezeichnung im Impressum als Geschäftsführer - Abmahnung möglich

Das OLG München sah mit Urteil vom 14. November 2013 eine Bezeichnung eines Einzelunternehmers im Impressum als Geschäftsführer als irreführend an. In diesem besonderen Fall trat der Einzelunternehmer unter einer Phantasiebezeichnung auf und nannte in einer weiteren Zeile hinter der Bezeichnung Geschäftsführer seinen Vor- und Zunamen.

Das OLG München sah es als geeignet an, dass wesentliche Verkehrskreise hierdurch irregeführt werden. Aufgrund der Angaben würde man auf eine juristische Person schließen, welche es aber nicht gebe. Verbraucher hätten jedoch das Recht, die wahre Identität eines Vertragspartners zu kennen.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug des Phantasienamens unmittelbar der Vor- und Zuname genannt werde. Hier würde ein Verbraucher ein Einzelunternehmen erkennen.

Für Einzelunternehmer ist es trotz der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation ratsam, sich nicht als Geschäftsführer zu bezeichnen. Bei einem Einzelunternehmen gibt es keinen Geschäftsführer.

Weitere Informationen können Sie auch unserem Merkblatt entnehmen.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

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