Eine bewusst versteckt gehaltene Entgeltklausel wird kein Vertragsbestandteil Adressbuchschwindel - Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt Rechte der Betroffenen

Handwerker erhalten häufig Anschreiben von Branchenbuchanbietern. Dahinter versteckt sich oftmals ein Adressbuchschwindel. Es wird zum Beispiel die Veröffentlichung der Betriebsdaten im Internet versprochen. Im Fließtext des Kleingedruckten versteckt sich vielfach ein hohes Entgelt für die angebotene Leistung.

Die Anbieter nutzen die Flut an Informationen, die ein Handwerker erhält und den Zeitdruck, unter dem gearbeitet wird, aus. Es werden sogenannte Korrekturabzüge mit der Bitte um Überprüfung und Vervollständigung verschickt, die auf den ersten Blick nicht als Vertragsangebot für eine entgeltliche Leistung erscheinen. Mit der unterschriebenen Rücksendung kommt ein Vertrag zustande. Bei Vertragsschluss konnten Betroffene lediglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung versuchen.

Nun stärkt der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 26.07.2012 die Rechte der Betroffenen. Die Richter stellten klar, dass eine bewusst versteckt gehaltene Entgeltklausel kein Vertragsbestandteil wird. Es handele sich hier um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB, welche unwirksam ist. Bei Unwirksamkeit greift die gesetzliche Regelung. Eine Vergütung sei aber nach Meinung des Bundesgerichtshofs nach den vorliegenden Umständen auch nicht auf Grundlage des § 632 Abs. 1 BGB zu erwarten gewesen. Eine Bezahlung ist daher nicht notwendig. 

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