Bearbeitungsentgelt bei Kreditverträgen unzulässig

Der Bundesgerichtshofes (BGH) hatte im Mai die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Nach Ansicht des BGH stellen Bearbeitungsgebühren kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfen deshalb nicht verlangt werden. Die Kreditinstitute sind auf Grund gesetzlicher Regelungen gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung ist allein der zu zahlende Zins.

In dem am 28. Oktober 2014 veröffentlichten Urteil des BGH (AZ: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) wurde klargestellt, dass bis zum Jahresende 2011 eine unklare Rechtslage bestand, weshalb erst ab diesem Moment der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist zum Ansatz zu bringen ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte erst zum 31. Dezember 2014 verjähren.

Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Somit muss bei Ansprüchen eines im Jahr 2004 gezahlten Entgelts schnell gehandelt werden. Sofern das Entgelt im Dezember 2004 zu zahlen war, endet die Verjährungsfrist auf den Tag genau nach zehn Jahren.

Für Verbraucherkredite war die Rechtslage damit eindeutig: Pauschal erhobene Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten (dazu zählen Raten- und Immobilienkredite) sind unzulässig und können von Verbrauchern zurück gefordert werden.

Auch bei gewerblichen Krediten hat der BGH nun entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind (Urteil vom 4. Juli 2017, AZ XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Auch hier gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Bearbeitungsgebühren aus Verträgen von 2014 können noch bis 31. Dezember 2017 zurückverlangt werden.

Um die Verjährung zu stoppen, ist bei gewerblichen Krediten entweder die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist nötig. Ob ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage angestrebt wird, ist auch eine Kostenfrage. Eine andere Möglichkeit könnte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Bank sein.

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