Im gewerblichen BereichMiete und Pacht

Mietvertrag

Durch den Mietvertrag wird ein Vermieter verpflichtet, seinem Mieter den Gebrauch des vermieteten Objekts während der Mietdauer zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Ein Mietvertrag kommt durch Angebot und dessen Annnahme zustande.
Das Besondere beim Gewerberaummietverhältnis ist, dass es keinen besonderen gesetzlichen Schutz des Gewerberaummieters gibt . Beispielsweise gelten weder Kündigungs- und Bestandsschutzregelungen des Wohnraummietverhältnisses, noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Auch Regelungen zum Räumungsschutz für Mietraum bestehen bei Gewerberaummietverhältnissen nicht.

Form des Mietvertrags

Um einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen, müssen sich die Vertragsparteien zumindest über den wesentlichen Inhalt einigen. Ein Mietvertrag über Gewerberäume kann auch mündlich geschlossen werden.
Beachten Sie aber: Wird der Mietvertrag für einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen, hat dies schriftlich zu erfolgen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann dann nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden, erstmalig zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache.

Laufzeit des Mietvertrags

Hinsichtlich der Laufzeit eines Mietvertrages gibt es zwei Arten:

  • Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
    Dieser Mietvertrag ist entweder mit der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Frist zu kündigen oder per Aufhebungsvertrag zu beenden.
  • Mietvertrag auf bestimmte Zeit (befristeter Mietvertrag)
    Dieser Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine vorzeitige Beendigung durch eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Möglich ist aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Miethöhe

Die Miethöhe kann zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Eine Begrenzung ist nur durch die allgemeinen Vorschriften des Wuchers gegeben.

Im Downloadbereich finden Sie in unserem Merkblatt weitere Informationen zum Abschluss von Mietverträgen.

Pachtvertrag

Im Unterschied zum Mietvertrag gibt der Pachtvertrag dem Pächter neben dem Gebrauchsrecht auch das Recht, einen Ertrag aus der Pachtsache zu ziehen. Bei einer Überlassung von leeren Räumen zu gewerblichen Zwecken liegt somit ein Mietvertrag vor, während es sich bei der Überlassung von Betrieben um einen Pachtvertrag handelt (Erträge aus dem Betrieb).

 Ansprechpartner

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de



 Downloads

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