Bauleitplanung
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Bauleitplanung

Bauleitplanung

Um eine geordnete Flächennutzung und Bebauung im Gemeindegebiet zu erreichen, stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne auf.

Sie regeln die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung der betreffenden Grundstücke. Die Handwerkskammer vertritt als Träger öffentlicher Belange die Interessen der Handwerkswirtschaft durch Abgabe von Anregungen und Erhebung von Bedenken.

Wenn Sie durch die Aufstellung von Bauleitplänen in Ihrer Gemeinde Ihre gewerblichen Interessen in irgendeiner Weise berührt sehen, setzen Sie sich mit Ihrem örtlichen Betriebsberater der Handwerkskammer oder mit unserem Büro Bauleitplanung in Verbindung.

Folgende Verfahren zur Bauleitplanung liegen derzeit vor:







Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (BauGB § 5 - § 7) als der vorbereitende Bauleitplan hat sich auf das ganze Gemeindegebiet zu erstrecken. Er stellt die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den künftigen Bedürfnissen dar, soweit diese vorhersehbar sind. Er soll die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebiets in großen Zügen darlegen.

Der Flächennutzungsplan trennt den Baubereich vom Außenbereich, somit ist zu erkennen, welche Teile des Gemeindegebiets nach den voraussehbaren Bedürfnissen durch Bebauung städtebaulich weiterentwickelt und welche Teile von der baulichen Nutzung freigehalten werden sollen.

Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.





Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (BauGB § 8 - § 10) setzt die zulässige bauliche Nutzung der in seinem Geltungsbereich liegenden einzelnen Grundstücke rechtsverbindlich als Ortsrecht fest. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan regelt, in welcher Weise die im Bauland liegenden Grundstücke bebaut werden dürfen. Es können festgesetzt werden

  • die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
  • die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sowie die Stellung der baulichen Anlagen,
  • für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und auch Höchstmaße.

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

Der Beschluss des Bebauungsplanes ist durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Er ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.





Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Gemeinde holt Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig ein. (BauGB § 4). Die Handwerkskammer ist auch Träger öffentlicher Belange (TöB). Sie hat ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. In den Stellungnahmen sollen sich die TöB auf ihren Aufgabenbereich beschränken.

Die Stellungnahmen sind für die Gemeinde nicht bindend, sondern in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen.

Die Abwägung kann dazu führen, dass die Gemeinde sich über die Stellungnahme eines TöB hinwegsetzen darf.
Unser Tipp:

Wenn Ihr Handwerksunternehmen durch einen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan betroffen ist, dann nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zur Handwerkskammer auf. Als TöB können wir in unsere Stellungnahme Ihre Anregungen und Bedenken aufnehmen und Sie somit unterstützen.



Beteiligung der Bürger

Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. (BauGB § 3)

Der Unternehmer sollte seine Interessen in den Planverfahren selbstbewusst, engagiert und sachlich vertreten. Schließlich geht es um nichts Geringeres als den Bestand und die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes.

Ist das Unternehmen betroffen?

Zunächst muss möglichst kurzfristig festgestellt werden, ob die betrieblichen Interessen überhaupt berührt sind. Hierzu sollte bei der Stadt bzw. Gemeinde in den aktuellen Planentwurf eingesehen werden. Ein Unternehmen kann nicht nur dann berührt sein, wenn es innerhalb des Plangebietes liegt, sondern auch - beispielsweise bei heranrückender Wohnbebauung - wenn es außerhalb des Plangebietes liegt.

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen (zum Beispiel Aushang am Rathaus, Amtsblatt der Gemeinde). Anregungen und Bedenken können schriftlich eingereicht oder mündlich vorgetragen werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden von der Verwaltung geprüft und gegebenenfalls durch Planänderung berücksichtigt. Die Gemeindevertretung hat über die Anregungen in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Sofern ein Unternehmen Anregungen und Bedenken vorbringt, sollte dies auch mit der Handwerkskammer abgestimmt werden. Diese Informationen ermöglichen der Handwerkskammer ebenfalls die Abgabe von zielgerichteten Stellungnahmen an die Städte und Gemeinden. Die Handwerkskammer vertritt in den Planverfahren die Interessen der Handwerkswirtschaft.

Beachten Sie:

Gegen Festsetzungen, die sich für einen Betrieb ungünstig auswirken könnten, sollte man sich rechtzeitig wehren. Ist der Bebauungsplan rechtskräftig, ist es meist zu spät!





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Christian Stachel

Abteilungsleiter

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