Berufsanerkennung
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Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener AusbildungsnachweiseAusländische Abschlüsse

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss ("Referenzberuf", siehe unten) zu überprüfen und festzustellen. Das Verfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz steht allen Personen offen, die im Ausland einen Berufsbildungsabschluss erworben haben.

Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist dann zuständige Stelle, wenn Sie im Kammerbezirk Niederbayern-Oberpfalz arbeiten oder künftig dort arbeiten möchten und eine Berufsqualifikation in einem Handwerksberuf erworben haben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung Ihres Antrags auf Anerkennung. Unsere Beratungen führen wir persönlich in der Handwerkskammer durch. Wir können Ihnen auch Videoberatungen oder telefonische Beratungsgespräche anbieten.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die E-Mailadresse: anerkennung@hwkno.de

Bitte reichen Sie vor dem Beratungstermin bereits die Ihnen vorliegenden Unterlagen bei uns ein, um eine sinnvolle Beratung gewährleisten zu können.



Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist, wer im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat.

Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.

Berufsbildung ist eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Im Rahmen der Ausbildung sollen berufliche Tätigkeiten erlernt worden sein und erste Berufserfahrungen gesammelt worden sein.

Das bedeutet, dass eine abgeschlossene und durch staatliche Rechts – oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung nachzuweisen ist. Der Antrag muss persönlich vom Antragsteller gestellt werden. Das Antragsformular für eine Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie jederzeit bei uns anfordern.



Welche Unterlagen sind für einen vollständigen Antrag notwendig?

Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
  • Kopie des Identitätsnachweises (Ausweis oder Pass) 
  • Kopie der im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise in Originalsprache und deutscher Sprache
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen mit deutscher Übersetzung
  • Nachweise über sonstige Befähigungsnachweise mit deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde
  • Außerdem wären Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für den Gleichwertigkeitsvergleich sehr hilfreich.


Was ist ein Referenzberuf?

Für die Einleitung einer Gleichwertigkeitsfeststellung muss ein deutscher Referenzberuf zugrunde gelegt werden. Daher ist es nötig, dass Sie sich im Vorfeld bereits Gedanken machen, welchen deutschen Referenzberuf Sie als Grundlage der Gleichwertigkeitsfeststellung festlegen möchten.

Hilfe dazu finden Sie im Anerkennungs-Finder auf der Homepage

Logo Anerkennung

Sollten Sie Ihren Beruf dort nicht finden, könnte es sich um einen Beruf nach einer landesrechtlichen Regelung handeln, für dessen Beurteilung ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Die Festlegung eines Referenzberufes ist entscheidend, da nur so Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen der inländischen und ausländischen Ausbildungen vermittelt wurden, überprüft werden können.



Wie läuft die Überprüfung auf Gleichwertigkeit ab?

Wir überprüfen anhand der eingereichten Unterlagen, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer erworbenen Berufsqualifikation und dem aktuellen deutschen Berufsabschluss bestehen. 

Sollten Sie aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, keine näheren Informationen hinsichtlich Ihres Abschlusses beschaffen können, gibt es die Möglichkeit einer Qualifikationsanalyse. Im Rahmen einer Qualifikationsanalyse werden Ihre beruflichen Kompetenzen durch eine Arbeitsprobe überprüft.



Was erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens?

Sie erhalten am Ende einen Bescheid über das Ergebnis des Verfahrens, um Ihre Berufsqualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt besser nutzen zu können. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird nicht verliehen.

Der Bescheid stellt entweder die volle Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsausbildung mit der deutschen Ausbildung fest oder die teilweise Gleichwertigkeit. Im Falle der teilweisen Gleichwertigkeit können die festgestellten Unterschiede durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Dazu vermitteln wir Ihnen gerne den Kontakt mit der zuständigen Beratungsstelle.



Was kostet das Verfahren?

Das Anerkennungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Für Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung und das Erstellen des Bescheides ist ein Gebührenrahmen von 100 bis 600 Euro in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt.           
Zusätzliche Kosten fallen für Sie für Übersetzungen und ggf. notwendige Qualifikationsanalysen an.

Sie können einen Antrag auf Anerkennungszuschuss des Bundes stellen.



Weitere Informationen für Sie

www.anerkennung-in-deutschland.de

www.bq-portal.de

Unsere App - Anerkennung in Deutschland

Feststellung von Kompetenzen

Merkblatt zur Anerkennung (PDF, 110 kB)

 

 Ansprechpartner

Team Anerkennung

Tel. 0851 5301-135
        0851 5301-138
Fax 0851 5301-281132
anerkennung@hwkno.de

































 Download

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung





 Homepage

 www.anerkennung-in-deutschland.de



















 Download

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach BayBQFG









Download

Antrag auf Anerkennungszuschuss des Bundes





Österreichische Berufsbildungsabschlüsse

Auf dem Gebiet der beruflichen Bildung bestehen auf der Basis bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und Österreich gemeinsame Erklärungen über die Vergleichbarkeit von Abschlüssen in den jeweiligen Berufsbildungssystemen.



Ziel des Anerkennungsgesetzes

Ziel des seit 1. April 2012 geltenden Gesetzes ist es, dass in einem schlanken, zügigen Verfahren Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen getroffen werden. Damit möchte man Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen, das Qualifikationspotenzial hier lebender Menschen besser nutzen, eine qualifikationsadäquate Beschäftigung erreichen und die Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft fördern.





Spätaussiedler

Für Spätaussiedler besteht die Möglichkeit, für ihre beruflichen Prüfungszeugnisse eine Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erhalten. Für die Anerkennung und Gleichstellung im Herkunftsland erworbener Berufsabschlüsse oder Befähigungsnachweise hilft Ihnen Anja Straubinger gerne weiter.



 Ansprechpartner

Anja Straubinger

Referentin

Tel. 0851 5301-135

anerkennung--at--hwkno.de