Förderung
HWK

Ihr Weg zur Förderung

Weiterbildungen kosten neben Zeit und Elan natürlich auch Geld. Der Staat fördert Weiterbildungswillige mit diversen Möglichkeiten. Hier finden Sie eventuell eine Förderung die für Sie zutrifft.

 Finanzielle Förderung - eine Unterstützung,
die ankommt!  



Aufstiegs-BAföG

Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) greift der Staat seit dem 1. August 2020 den Weiterbildungswilligen finanziell noch besser unter die Arme!

Das neue AFBG (Aufstiegs-BAföG) beinhaltet folgende Verbesserungen:
  • Ein Förderanspruch besteht neu auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Beispielsweise vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk.
  • Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden zwar nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.
  • Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch i.H.v. 15.000 Euro gefördert. Hierbei werden 50 Prozent als Zuschuss, der Rest als Darlehen gewährt.
  • Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 50 Prozent auf das auf die Kurs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt.
  • Der Unterhaltsbeitrag wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt und ist nun zu 100 Prozent Zuschuss.
  • Der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag beträgt 235 Euro pro Kind und wird nunmehr zu 100 Prozent bezuschusst. Der Erhöhungsbetrag wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
  • Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um nun 2.300 Euro.
  • Alleinerziehende erhalten pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von nun 150 Euro monatlich pro Kind bis zum Alter von 14 Jahren.
  • Hat der Darlehensnehmer innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen in voller Höhe erlassen.
Und so sieht die Förderung im Überblick aus:

a)  Förderung der Kurs- und Prüfungsgebühren (Einkommens- und vermögensunabhängig)

  • 50 Prozent als Zuschuss und
  • 50 Prozent als Darlehen, das Darlehen ist für die Dauer der Weiterbildung und noch 2 Jahre danach zins- und tilgungsfrei
  • 50 Prozent Darlehenserlass (Restdarlehen) bei Bestehen der Prüfung

Das heißt, dass im Idealfall bis zu 75 Prozent der Kurs- und Prüfungsgebühren bezuschusst werden.

Hinweis: Infos zum Darlehenserlass bei Unternehmensgründungen oder -übernahmen erhalten Sie auch auf der Internetseite unter  www.aufstiegs-bafoeg.de.

b)  Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bei einer Weiterbildung in Vollzeitform (Einkommens- und vermögensabhängig) 

Die Höhe der Förderung ist abhängig vom Familienstand, Einkommen und Vermögen des Antragstellers (betrifft nicht das Einkommen und Vermögen der Eltern). Ein geringfügiges Einkommen sowie ein Vermögen bis 45.000 Euro sind förderunschädlich!

Die maximalen monatlichen Unterhaltsbeiträge lauten derzeit wie folgt:
Ledig – 963 Euro (100 Prozent Zuschuss)
Verheiratet – 1.198 Euro (100 Prozent Zuschuss)
Verheiratet, 1 Kind - 1.433 Euro (100 Prozent Zuschuss)

Zusätzliche Förderungen für jedes weitere Kind oder für Alleinerziehende.

Wichtiger Hinweis:

Der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag setzt sich zusammen aus Grundbedarf (421 Euro), Wohnbedarf (360 Euro), Erhöhungsbetrag (60 Euro) und Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung (122 Euro). Da dieser Bereich einkommens- und vermögensabhängig ist, kann Ihnen nur das zuständige Amt für Ausbildungsförderung den für Sie zutreffenden monatlichen Höchstbetrag ermitteln.        

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite unter www.aufstiegs-bafoeg.de.



Meisterbonus

Der Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver. Der Meisterbonus schafft somit einen weiteren Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Der Bonus beträgt 2.000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. März 2019 festgestellt wurde und 3.000 Euro für Prüfungen , bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde.



Meisterbonus für alle erfolgreich abgelegten Meisterprüfungen und bestimmte Weiterbildungsprüfungen

Der Meisterbonus wird seit dem 1. September 2013 (Stichtagsregelung) für alle Meisterprüfungen und die nachfolgend genannten Fortbildungsprüfungen vergeben:

  • Geprüfter Betriebswirt (HwO)
  • Betriebsinformatiker (HWK)
  • Bachelor Professional in Betriebsinformatik (HWK Niederbayern-Oberpfalz)
  • Gebäudeenergieberater (HWK)
  • Wirtschaftsinformatiker (HWK)
  • Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt (HwO)
  • Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk

Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder Sie über ein Jahr auf die Prüfung warten müssten. In allen anderen Fällen verlieren Sie den Anspruch auf den Meisterbonus, wenn Sie die Prüfung außerhalb Bayerns ablegen. In Grenzfällen oder bei Zweifeln sollten Sie immer vor Prüfungsanmeldung mit der zuständigen Stelle Kontakt hinsichtlich der Berechtigung für den Meisterbonus aufnehmen. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses Ihren Hauptwohnsitz und/oder Ihren Beschäftigungsort innerhalb Bayerns hatten, erhalten Sie den Bonus durch die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ausbezahlt.

Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden. Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z. B. Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.

Es muss kein Antrag gestellt werden

Die Begünstigten werden von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz automatisch ermittelt und festgestellt. Sie erhalten rechtzeitig ein Datenblatt zur Vorbereitung der Auszahlung, das Sie bitte ausgefüllt innerhalb der angegebenen Frist zurücksenden. Das Datenblatt muss spätestens zwei Jahre nach Feststellung des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer eingegangen sein.

Auszahlung des Meisterbonus

Die Auszahlung an den berechtigten Personenkreis erfolgt zu zwei Terminen im Jahr. Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird Sie darüber schriftlich benachrichtigen.

Steuerrechtliche Behandlung

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Förderung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.

Weitere Informationen

Umfassende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und entnehmen Sie aus folgendem Infoblatt.





Bildungsgutschein

Die Agentur für Arbeit/Jobcenter kann Weiterbildungen mit einem Bildungsgutschein fördern. Dies gilt nicht nur für arbeitslose Personen. Mit dem neuen Qualifizierungschancengesetz und aufgrund des Strukturwandels im Zuge der Digitalisierung unterstützt die Agentur für Arbeit verstärkt Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Beschäftigten.

Näheres erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Berater bzw. Firmen beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist nach der Akkreditierungs- und Zertifizierungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ein anerkannter Weiterbildungsträger und somit berechtigt, Bildungsgutscheine für zertifizierte Maßnahmen einzulösen.





Weiterbildungsstipendium

Seit 1991 unterstützt das Förderprogramm der Bundesregierung "Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung" gezielt begabte junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung bei ihrer "Karriere mit Lehre" mit einem Weiterbildungsstipendium. Finanziert wird das Programm vom Bundesministerium für Bildung und Forschung. Durchgeführt wird es von den Kammern und zuständigen Stellen für Berufsbildung.

Wer gefördert werden kann, was genau gefördert wird und wo man sich bewerben kann, finden Sie unter www.hwkno.de/weiterbildungsstipendium.



  Information

Alle weiteren Informationen dazu unter
www.hwkno.de/weiterbildungsstipendium.





Steuerliche Berücksichtigung

Aufwendungen, die durch den Besuch von Fortbildungslehrgängen und Prüfungen entstehen (z.B. Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren, Fachliteratur, Lehrmaterial, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterbringungskosten), können - sofern die Kosten nicht durch Beihilfen bzw. sonstige Förderungen abgedeckt sind - in einem ausgeübten Beruf als Fortbildungskosten steuerlich voll als Werbungskosten abgesetzt werden.

Fortbildung und damit voll abziehbare Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn vorübergehend kein Arbeitsverhältnis besteht, die Bildungsmaßnahme aber die Kenntnisse im erlernten Beruf vertieft und erweitert und mit der künftigen Berufstätigkeit in einem eindeutigen und konkreten Zusammenhang steht.
Sollten die Werbungskosten in einem Jahr die Einnahmen übersteigen und im Steuerbescheid somit ein steuerlicher Verlust entstehen, kann der Steuerpflichtige beantragen, den Verlust wahlweise in das letzte oder vorletzte Jahr zurück - oder in das Folgejahr vorzutragen.

Informationen hierüber erhalten Sie bei Maria Mißlbeck.