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Service im Überblick |
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Handwerkskammer Nikolastraße 10 Ditthornstraße 10 E-Mail info@hwkno.de |
Meister BAföG Meister-BAföG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Wichtige Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Meister-BAföG - www.meister-bafoeg.info (Gültig ab dem 01.07.2009) 1. Was wird gefördert und in welcher Form? A) Zuschuss und Darlehen zu den Kurs- und Prüfungsgebühren "Einkommens- und vermögensunabhängig" - 30,5 % als Zuschuss - 69,5 % als zinsgünstiges Darlehen Beispiel:
B) Darlehen für die Kosten des Prüfungsstückes "Einkommens- und vermögensunabhängig" - Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten - höchstens 1.534 € Beispiel:
C) Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bei Vollzeitmaßnahmen "Einkommens und vermögensabhängig" - Bis zu 33 % als Zuschuss - Rest als zinsgünstiges Darlehen Beispiel:
Wichtiger Hinweis: Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich um die maximalen monatlichen Unterhaltsbeiträge. Da dieser Bereich einkommens- und vermögensabhängig ist, kann Ihnen nur das zuständige Amt für Ausbildungsförderung den für Sie zutreffenden monatlichen Höchstbetrag ermitteln! 2. Wann und wie wird Einkommen und Vermögen angerechnet? Bei Vollzeitkursen wird für die Berechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrages das Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie das Einkommen des Ehepartners angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. A) Einkommensfreibeträge des Antragstellers während des Bewilligungszeitraums
B) Einkommensfreibeträge des Ehepartners
C) Vermögensfreibeträge des Antragstellers, Ehepartners und je Kind
Wichtiger Hinweis: Um unbillige Härten zu vermeiden, können darüber hinaus weitere Vermögenswerte (z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bausparverträge) anrechnungsfrei bleiben! 3. Existenzgründungserlass Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag folgende Erlasse des auf die Kurs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt: 33 Prozent, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt wurde dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht, 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht, 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) erfüllt sind. Entscheidend ist, dass das Unternehmen seit mindestens einem Jahr geführt wird und es sich um neue dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses handelt, die ungekündigt fortbestehen. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses zudem noch bestehen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag auf diesen Erlass ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, 53170 Bonn zu stellen. 4. Wo kann das Meister-BAföG beantragt werden? Die Anträge erhalten Sie vom Amt für Ausbildungsförderung bei Ihrer Stadtverwaltung bzw. Ihrem Landratsamt. 5. Wann soll die Antragstellung erfolgen? Der Antrag sollte rechtzeitig - ca. 3 Monate vor Beginn der Weiterbildung - gestellt werden - bitte unbedingt beachten! |
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