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Erbrecht
 
Mit dem Todesfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden Sie die sogenannte Erbengemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass die Miterben nur zur gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses befugt sind.


Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser keine Erbregelung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bei der gesetzlichen Erbfolge ist zu unterscheiden zwischen Verwandten- und Ehegattenerbrecht, die beide nebeneinander bestehen.

  • Verwandtenerbrecht
    Vom Gesetz wird der Kreis der Verwandten in Erbordnungen nach der Stufe der Verwandtschaft eingeteilt. Dabei ist zu beachten, dass die Verwandten der näheren Ordnung diejenigen der entfernteren Ordnung von der Erbfolge ausschließen. Zu den Verwandten der 1. Ordnung gehören die Kinder, Enkel und Urenkel.

  • Ehegattenerbrecht
    Das Erbrecht des Ehegatten besteht neben dem Verwandtenerbrecht. Voraussetzung ist das Bestehen einer gültigen Ehe. Mit der Scheidung entfällt das Ehegattenerbrecht.
    Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten 1. Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Neben dieser Grundregel gelten Besonderheiten, je nachdem welcher Güterstand zwischen den Eheleuten bestanden hat.

  •  
    • Zugewinngemeinschaft
      Für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todesfalles im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft.  Das bedeutet, dass neben Erben der 1. Ordnung der überlebende Ehegatte zur Hälfte, neben Erben der 2. Ordnung oder Großeltern des Erblassers, er zu drei Viertel Erbe wird.

    • Gütertrennung
      Haben die Ehegatten (notariell) Gütertrennung vereinbart und sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder als Erben vorhanden, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kindes zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass bei einem Kind der überlebende Ehegatte und das Kind je zur Hälfte erben. Bei Vorhandensein von zwei Kindern erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind je ein Drittel.

Gewillkürte Erbfolge


Will der Erblasser eine andere Regelung als die der gesetzlichen Erbfolge, kann er eine letztwillige Verfügung von Todes wegen treffen. Dabei hat er die Wahl zwischen Testament oder Erbvertrag.


  • Testament
    Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen durch den oder die Erblasser.


  • Das privatschriftliche Testament
    Das privatschriftliche Testament, auch eigenhändiges Testament genannt, muss vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.

  • Das gemeinschaftliche Testament
    Beim gemeinschaftlichen Testament wollen die Ehegatten gemeinsam eine Erbregelung treffen. Dieses Testament muss lediglich von einem der Ehegatten eigenhändig geschrieben, allerdings von beiden unterschrieben werden.

  • Das notarielle Testament
    Das notarielle Testament unterscheidet sich inhaltlich in keiner Weise vom privatschriftlichen. Lediglich hinsichtlich der Form ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Das heißt, es muss vor einem Notar errichtet werden.



  • Erbvertrag
    Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament keine einseitige, sondern eine gegenseitige letztwillige Verfügung. Er muss immer notariell beurkundet werden.

    Während das Testament jederzeit widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag grundsätzlich bindend. Für den Nachfolger bedeutet dies allerdings die Sicherheit für die zugesagte Übertragung des Unternehmens.


Hinweis:
Zu beachten ist, dass bei einer Änderung der Erbregelung gleichzeitig die Gesellschaftsverträge entsprechend angepasst werden! Denn gesellschaftsrechtliche Regelungen haben grundsätzlich Vorrang vor erbrechtlichen Regelungen.


Freibeträge

Bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuer gibt es alle 10 Jahre folgende Freibeträge:

für den Ehegatten:      500 000 €

für jedes Kind:             400 000 €


Ihre Fragen zum Erbrecht können Sie auch direkt an Markus Scholler stellen