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Gesellschaftsrecht
Folgende Gesellschaftsformen sind im Handwerk in der Regel anzutreffen:

Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Sie ist eine reine Innengesellschaft, d. h. der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR)

Bei OHG und GdbR haften alle Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. auch mit ihrem privaten Vermögen. Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich die gleichen Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung trifft.


Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter voll haftet (Komplementär). Die anderen Gesellschafter (Kommanditisten) haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Von der Geschäftsführung ist der Kommanditist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ein Sonderfall der KG ist die GmbH & Co. KG, bei der die GmbH als Komplementär auftritt.


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person in Form einer Kapitalgesellschaft. Sie kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag nebst Satzung ist notariell zu beurkunden, d. h. er wird vor einem Notar geschlossen. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 €  betragen und kann in bar oder durch Sacheinlage erbracht werden.


Ihre Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht können Sie auch direkt an Claudia Kreuzer (Oberpfalz) und Markus Scholler  (Niederbayern) stellen.