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Kaufverträge
Ein häufig vorkommender Vertragstyp im Alltag ist der Kaufvertrag.

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden wesentliche Regelungen im Kaufvertragsrecht neu gefasst.

Das Kaufvertragsrecht wurde eingeteilt in die allgemeinen Regelungen über Kaufverträge, wozu die Definition der Sachmängel und die Gewährleistungsrechte gehören und dem Verbrauchsgüterkauf.


Allgemeines

a) Ein Sachmangel liegt vor, wenn:
  • die Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit besitzt
  • sich die Sache bei fehlender Vereinbarung nicht für den gewöhnlichen oder üblicherweise nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch eignet (hierzu zählen auch Werbeaussagen des Herstellers)
  • die Sache falsch montiert ist
  • eine fehlerhafte Montageanleitung zu einem fehlerhaften Zusammenbau führt
  • es sich bei der gelieferten Ware um eine andere Ware handelt
  • eine zu geringe Warenmenge geliefert wird.

b) Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels folgende Ansprüche:
  • Nacherfüllung (Wahlrecht des Käufers auf die Art der Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache)
  • Rücktritt nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
  • Minderung anstatt des Rücktritts
  • Schadensersatz

c) Die Gewährleistungsfristen betragen:
  • 5 Jahre bei Bauwerken und Baumaterialien
  • 2 Jahre in sonstigen Fällen
  • 3 Jahre bei Arglist

Verbrauchsgüterkauf

Als besonderer Typ des Kaufvertrages wurde der Verbrauchsgüterkauf geregelt.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Verbraucher ist jede natürliche Person, die für private Zwecke handelt.


Speziell wurde hier geregelt:
  • Sämtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag sind zwingendes Recht und können weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
              Ausnahme:    
             * Gesetz sieht eine Abänderbarkeit vor.
             * Verkürzungsmöglichkeit der Gewährleistungsfrist
                bei gebrauchten Sachen von 2 Jahren auf 1 Jahr.

  • In den ersten 6 Monaten ab der Übergabe der Sache trägt der Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit der Ware.
Der Verkäufer hat bei Vorliegen eines Mangels ein Rückgriffsrecht auf seinen Lieferanten.

Die Broschüre Schuldrecht finden Sie im exklusiven Kundenbereich oder zur Beantwortung Ihrer Fragen zum Thema Kaufvertrag können Sie sich auch direkt an Claudia Kreuzer (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern) wenden.